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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse (HdlKlObstV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81; aufgehoben durch V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 3 Verpackung und Aufmachung



Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse in Packungen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so muß es den dort vorgeschriebenen Anforderungen an die Verpackung und Aufmachung entsprechen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HdlKlObstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlObstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HdlKlObstV Verbringen in den und aus dem Geltungsbereich der Verordnung
... Gewicht und Größe sortiert sein. Ferner muß es den Anforderungen der §§ 3 und 4 ...
§ 10 HdlKlObstV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer 1. unter Verstoß gegen eine Vorschrift des § 3 über die Verpackung oder des § 4 oder § 5 über die Kennzeichnung ein im Anhang ...