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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse (HdlKlObstV k.a.Abk.)
V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81; aufgehoben durch V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und der §§ 2 und 3 des Handelsklassengesetzes vom 5. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1303), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Handelsklassengesetzes vom 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 188) wird vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit sowie für Wirtschaft und Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates, sowie auf Grund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
§ 1 Einführung von gesetzlichen Handelsklassen
Für die im Anhang genannten Erzeugnisse werden die in den dort genannten Qualitätsnormen vorgesehenen Güteklassen als gesetzliche Handelsklassen eingeführt.
§ 2 Merkmale
Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so muß es mindestens die im Anhang für diese Handelsklasse vorgesehenen Güteeigenschaften aufweisen und, soweit dort eine Gewichts- und Größensortierung verbindlich vorgeschrieben ist, nach Gewicht und Größe sortiert sein.
§ 3 Verpackung und Aufmachung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse in Packungen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so muß es den dort vorgeschriebenen Anforderungen an die Verpackung und Aufmachung entsprechen.
§ 4 Kennzeichnung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse in Packungen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so müssen die dort zur Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache auf einer Seite der Verpackung deutlich lesbar und unverwischbar entweder in direktem Aufdruck oder mit Hilfe eines haltbar am Packstück befestigten Etiketts angebracht sein, soweit nicht im Anhang eine andere Art der Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
(2) Bei Erzeugnissen, die unverpackt, insbesondere in einem Transportmittel lose verladen, befördert werden, müssen diese Angaben auf dem Transportbegleitschein oder auf einem im Innern des Transportmittels sichtbar angebrachten Zettel vermerkt sein.
(3) Bei Erzeugnissen in Großpackungen, die
- 1.
- auf einer der Abgabe an den Letztverbraucher vorausgehenden Handelsstufe in den Verkehr gebracht werden oder
- 2.
- ausschließlich an Letztverbraucher abgegeben werden, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden,
§ 5 Kennzeichnung beim Einzelhandel
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis im Einzelhandel nach einer gesetzlichen Handelsklasse in der Verpackung zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so müssen die dort zur Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Wird das Erzeugnis ohne Verpackung angeboten oder feilgehalten, so muß es mit einem Schild ausgezeichnet sein, das in deutlicher Schrift die im Anhang vorgeschriebenen Angaben über Art, Ursprung und Güteklasse des Erzeugnisses enthält.
§ 6 Marktnotierungen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für im Anhang genannte Erzeugnisse vornehmen, sind verpflichtet, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu erstrecken.
§ 7 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
In Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren über ein im Anhang genanntes Erzeugnis, das nach einer gesetzlichen Handelsklasse geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird, müssen die im Anhang zur Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben über die Art des Erzeugnisses und die Handelsmerkmale enthalten sein. Das gilt nicht für Rechnungen, Lieferscheine und sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.
§ 8 Verbringen in den und aus dem Geltungsbereich der Verordnung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht, so muß es mindestens die im Anhang für diese Handelsklasse vorgesehenen Güteeigenschaften aufweisen und, soweit dort eine Gewichts- und Größensortierung verbindlich vorgeschrieben ist, nach Gewicht und Größe sortiert sein. Ferner muß es den Anforderungen der §§ 3 und 4 entsprechen.
§ 9 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beim Verbringen von Obst und Gemüse
- 1.
- in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
- 2.
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer
- 1.
- unter Verstoß gegen eine Vorschrift des § 3 über die Verpackung oder des § 4 oder § 5 über die Kennzeichnung ein im Anhang aufgeführtes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt
- 2.
- einer Vorschrift
- a)
- des § 6 über Preisnotierungen oder Preisfeststellungen oder
- b)
- des § 7 über Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
- 3.
- ein im Anhang genanntes Erzeugnis entgegen § 8 in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.
§ 11 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und § 10 Nr. 3 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 9 für die Überwachung zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
§ 12 Aufbrauchsfrist
Für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse dürfen bis zu sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Kennzeichnungsmittel mit den in der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 3. Juli 1955 (Bundesanzeiger Nr. 127 vom 6. Juli 1955) vorgeschriebenen Angaben weiter verwendet werden. Die Erzeugnisse müssen jedoch in diesem Fall mindestens die im Anhang vorgeschriebenen Merkmale der Güteklasse aufweisen, die nach der folgenden Gegenüberstellung der angegebenen Handelsklasse entspricht.
Handelsklasse | Güteklasse |
Auslese | Extra |
A | I |
B | II |
C | III |
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
Anhang
(siehe BGBl. I 1971 S. 1642ff.)
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