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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse (HdlKlObstV k.a.Abk.)
V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81; aufgehoben durch V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 5 Kennzeichnung beim Einzelhandel
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wird ein im Anhang genanntes Erzeugnis im Einzelhandel nach einer gesetzlichen Handelsklasse in der Verpackung zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht, so müssen die dort zur Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Wird das Erzeugnis ohne Verpackung angeboten oder feilgehalten, so muß es mit einem Schild ausgezeichnet sein, das in deutlicher Schrift die im Anhang vorgeschriebenen Angaben über Art, Ursprung und Güteklasse des Erzeugnisses enthält.
Zitierungen von § 5 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HdlKlObstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlObstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 HdlKlObstV Ordnungswidrigkeiten
... gegen eine Vorschrift des § 3 über die Verpackung oder des § 4 oder § 5 über die Kennzeichnung ein im Anhang aufgeführtes Erzeugnis nach einer gesetzlichen ...
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