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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
§ 10 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse (HdlKlObstV k.a.Abk.)
V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81; aufgehoben durch V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer
- 1.
- unter Verstoß gegen eine Vorschrift des § 3 über die Verpackung oder des § 4 oder § 5 über die Kennzeichnung ein im Anhang aufgeführtes Erzeugnis nach einer gesetzlichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt
- 2.
- einer Vorschrift
- a)
- des § 6 über Preisnotierungen oder Preisfeststellungen oder
- b)
- des § 7 über Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
- 3.
- ein im Anhang genanntes Erzeugnis entgegen § 8 in den oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt.
Zitierungen von § 10 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HdlKlObstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlObstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 HdlKlObstV Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassengesetzes und § 10 Nr. 3 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 9 ...
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