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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben

§ 6 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse (HdlKlObstV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81; aufgehoben durch V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 6 Marktnotierungen



Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für im Anhang genannte Erzeugnisse vornehmen, sind verpflichtet, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu erstrecken.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HdlKlObstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlKlObstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 HdlKlObstV Ordnungswidrigkeiten
...  oder 2. einer Vorschrift a) des § 6 über Preisnotierungen oder Preisfeststellungen oder b) des § 7 ...