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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
§ 9 - Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse (HdlKlObstV k.a.Abk.)
V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1640, 1972 I S. 81; aufgehoben durch V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 464
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-1-5 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 9 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beim Verbringen von Obst und Gemüse
- 1.
- in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange für die Erzeugnisse die außenwirtschaftsrechtliche Einfuhrabfertigung noch nicht stattgefunden hat,
- 2.
- aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung, sofern die Erzeugnisse zuvor in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind,
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Zitierungen von § 9 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HdlKlObstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlKlObstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 HdlKlObstV Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
... 10 Nr. 3 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie nach § 9 für die Überwachung zuständig ist, Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/800/a10868.htm