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Änderung § 1 Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker vom 22.12.2011
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 19 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker. |
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