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§ 3 - Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)

V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2938 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-41 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Leistungsbudget



(1) 1Für jede Laufbahngruppe mit Ausnahme derjenigen im Filialvertrieb wird ein Leistungsbudget ermittelt, das 60 Prozent der Summe aller monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter der zu der jeweiligen Laufbahngruppe gehörenden Beamtinnen und Beamten beträgt. 2Teilzeitanteile werden zu einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst. 3Stichtag für die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe und die Bestimmung der jeweiligen monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter ist der 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungszeitraums.

(2) 1Für den Filialvertrieb erfolgt eine gesonderte Ermittlung der Leistungsbudgets in entsprechender Anwendung des Absatzes 1, solange eine Leistungszulage nach § 10 gezahlt wird. 2Die Leistungsbudgets vermindern sich jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr gezahlten Leistungszulagen nach § 10.

(3) Der Gesamtbetriebsrat wird über die Höhe der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Leistungsbudgets und die Anzahl der Beamtinnen und Beamten je Leistungsbudget unterrichtet.



 
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Frühere Fassungen von § 3 PBLEntgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (11.12.2018)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2271

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 PBLEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PBLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBLEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PBLEntgV Ermittlung des Zahlbetrages (vom 01.01.2018)
... Der Quotient aus dem auf die jeweilige Laufbahngruppe entfallenden Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 und 2 und dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Ergebnis dieser Laufbahngruppe ergibt den auf die Beamtinnen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

PNU-Prämien- und -zulagenverordnung (PNUPZV)
V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Artikel 2 PNUPZV Änderung von Verordnungen
... § 9 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2015 im Vorstandsressort Filialvertrieb ...

Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Artikel 1 PostbankLEntgVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... „DB Privat- und Firmenkundenbank" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „In ... „jedes Vorstandsressorts" gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 3 Abs. 1 " durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 2" ersetzt.  ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 und 2 " ersetzt. 5. In § 6 Absatz 4 Satz 2 und in § ...

Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
Artikel 2 PostLZulVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... Absatz 7 angefügt: „(7) Das Leistungsbudget nach Absatz 4 und § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2008 bis 2013 im Vorstandsressort Filialvertrieb ...