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§ 4 - Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)

V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2938 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-41 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Ermittlung des Zahlbetrages



(1) 1Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede Laufbahngruppe gesondert jede Beamtin und jeder Beamte entsprechend der jeweiligen Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbewertungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:

ZielbewertungsstufeFaktor
Ziele sind nicht erreicht
(Punktwert 1,00 - 1,49)
0
Ziele sind annähernd erreicht
(Punktwert 1,50 - 2,49)
0,5
Ziele sind erreicht
(Punktwert 2,5 - 3,49)
1,0
Ziele sind übertroffen
(Punktwert 3,5 - 4,49)
1,25
Ziele sind deutlich übertroffen
(Punktwert 4,50 - 5,00)
1,5
LeistungsbewertungsstufeFaktor
Erfüllt die Anforderungen nicht
(Punktwert: 1,00 - 1,49)
0
Erfüllt die Anforderungen annähernd
(Punktwert 1,50 - 2,49)
0,5
Erfüllt stets die Anforderungen
(Punktwert 2,50 - 3,49)
1,0
Übertrifft die Anforderungen
(Punktwert 3,50 - 4,49)
1,25
Übertrifft die Anforderungen deutlich
(Punktwert 4,50 - 5,00)
1,5.


2Teilzeitbeschäftigte werden auf Vollzeitbeschäftigte umgerechnet.

(2) 1Der Quotient aus dem auf die jeweilige Laufbahngruppe entfallenden Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 und 2 und dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Ergebnis dieser Laufbahngruppe ergibt den auf die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahngruppe mit der Zielbewertungsstufe „Ziele sind erreicht" oder der Leistungsbewertungsstufe „Erfüllt stets die Anforderungen" jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. 2Für die übrigen Beamtinnen und Beamten wird dieser Betrag mit dem Faktor multipliziert, welcher der durch die Beamtinnen und Beamten jeweils erreichten Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbeurteilungsstufe entspricht.

(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsentgelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 2Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Arbeitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zugrunde gelegt wird.

(4) 1Der Anspruch auf Leistungsentgelt vermindert sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten keine Bezüge zugestanden haben. 2Die Minderung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem sie oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden und Bezüge erhalten hat. 3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Zeiten nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, im Fall von Elternzeit ohne Dienstbezüge jedoch nur auf die Zeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes. 4Hat das Beamtenverhältnis im Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Monate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 1 anzuwenden.



 
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Frühere Fassungen von § 4 PBLEntgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (11.12.2018)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
aktuell vorher 01.02.2015 (26.08.2015)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
vom 14.08.2015 BGBl. I S. 1432
aktuell vorher 01.08.2008 (20.08.2012)Artikel 2 Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
vom 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
aktuellvor 01.08.2008 (20.08.2012)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 PBLEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PBLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBLEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PBLEntgV Zielbewertung
... Die Zielbewertung erfolgt nach den in § 4 Abs. 1 festgelegten Zielerreichungsstufen entsprechend dem Verhältnis der Zielvereinbarung ...
§ 7 PBLEntgV Leistungsbeurteilung (vom 01.08.2008)
... ergebende Gesamtpunktzahl ist einer der Leistungsbeurteilungsstufen nach § 4 Abs. 1 zuzuordnen. (2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin ...
§ 9 PBLEntgV Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung (vom 01.01.2018)
... die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Zielbewertung oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
V. v. 14.08.2015 BGBl. I S. 1432
Artikel 1 PostbankLEntgVÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1" gestrichen. 2. In § 4 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ...

Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Artikel 1 PostbankLEntgVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... 1" wird durch die Wörter „den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „jedes ...

Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
Artikel 2 PostLZulVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Sätze 1 und 2 ... ersetzt. 3. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 " durch die Angabe „§ 6" ersetzt. 4. Nach § 8 wird folgender ... im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als erreicht. Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Zielbewertung oder ...