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§ 9 - Postbankleistungsentgeltverordnung (PBLEntgV)
V. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2938 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 280
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-41 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-41 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung
1Eine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. 2In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als erreicht. 3Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung erfolgt, so gilt die Leistungsbewertungsstufe „Erfüllt stets die Anforderungen" als erreicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung V. v. 28. November 2018 BGBl. I S. 2271 m.W.v. 1. Januar 2018
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Frühere Fassungen von § 9 PBLEntgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 (11.12.2018) | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung vom 28.11.2018 BGBl. I S. 2271 |
aktuell vorher | 01.08.2008 (20.08.2012) | Artikel 2 Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG vom 25.07.2012 BGBl. I S. 1702 |
aktuell | vor 01.08.2008 (20.08.2012) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 PBLEntgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PBLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBLEntgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung und der Postbankarbeitszeitverordnung
V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
Artikel 1 PostbankLEntgVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... und Firmenkundenbank" ersetzt. 6. § 8a wird § 9 . 7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben. ... 6. § 8a wird § 9. 7. Der bisherige § 9 wird aufgehoben. 8. In § 10 ...
Verordnung zur Harmonisierung der leistungsorientierten Entgelte für die im Filialvertrieb tätigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Postbank AG
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1702
Artikel 2 PostLZulVuaÄndV Änderung der Postbankleistungsentgeltverordnung
... durch die Angabe „§ 6" ersetzt. 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender ... 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung Eine ...
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