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Änderung § 10 PBLEntgV vom 01.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2017 geltenden Fassung
§ 10 PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 280
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb


(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage).

(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)

1. zugestanden hat oder

2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

(3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(Text alte Fassung)

(4) Die Filialzulage wird letztmalig für April 2017 gewährt.

(Text neue Fassung)

(4) Die Filialzulage wird letztmalig für März 2026 gewährt.

(heute geltende Fassung) 
 

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