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Änderung § 9 PBLEntgV vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8a PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 9 PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 8a Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung


(Text neue Fassung)

§ 9 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung


(Textabschnitt unverändert)

1 Eine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung entfällt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. 2 In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Ziel- oder Leistungsbewertungsstufe nach § 4 Absatz 1 als erreicht. 3 Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Zielbewertung oder Leistungsbeurteilung erfolgt, so gilt die Leistungsbewertungsstufe 'Erfüllt stets die Anforderungen' als erreicht.



(heute geltende Fassung)