Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 PBLEntgV vom 01.02.2015

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PostbankLEntgVÄndV am 1. Februar 2015 und Änderungshistorie der PBLEntgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 PBLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2015 geltenden Fassung
§ 2 PBLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2015 BGBl. I S. 1432
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Leistungsentgelt


(Text alte Fassung)

(1) Das Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Leistungsentgelt nach § 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt.

(2) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet.



 

Anzeige