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Änderung § 2 PBLEntgV vom 01.02.2015
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§ 2 PBLEntgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2015 geltenden Fassung | § 2 PBLEntgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.08.2015 BGBl. I S. 1432 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Leistungsentgelt | |
(Text alte Fassung) (1) Das Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt. | (Text neue Fassung) (1) Das Leistungsentgelt nach § 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt. |
(2) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsentgelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet. |
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