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Änderung § 3 PBLEntgV vom 01.01.2018
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§ 3 PBLEntgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 3 PBLEntgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2271 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Leistungsbudget | |
(Text alte Fassung) (1) 1 In jedem Vorstandsressort wird für jede Laufbahngruppe ein Leistungsbudget ermittelt, das 60 Prozent der Summe aller monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter der zu der jeweiligen Laufbahngruppe gehörenden Beamtinnen und Beamten beträgt. 2 Teilzeitanteile werden zu einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst. 3 Stichtag für die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe und die Bestimmung der jeweiligen monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter ist der 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungszeitraums. (2) Der Gesamtbetriebsrat wird über die Höhe der nach Absatz 1 ermittelten Leistungsbudgets und die Anzahl der Beamtinnen und Beamten je Leistungsbudget unterrichtet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für jede Laufbahngruppe mit Ausnahme derjenigen im Filialvertrieb wird ein Leistungsbudget ermittelt, das 60 Prozent der Summe aller monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter der zu der jeweiligen Laufbahngruppe gehörenden Beamtinnen und Beamten beträgt. 2 Teilzeitanteile werden zu einem Vollzeitäquivalent zusammengefasst. 3 Stichtag für die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe und die Bestimmung der jeweiligen monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter ist der 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungszeitraums. (2) 1 Für den Filialvertrieb erfolgt eine gesonderte Ermittlung der Leistungsbudgets in entsprechender Anwendung des Absatzes 1, solange eine Leistungszulage nach § 10 gezahlt wird. 2 Die Leistungsbudgets vermindern sich jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr gezahlten Leistungszulagen nach § 10. (3) Der Gesamtbetriebsrat wird über die Höhe der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Leistungsbudgets und die Anzahl der Beamtinnen und Beamten je Leistungsbudget unterrichtet. |
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