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Änderung § 4 Bürgergeld-V vom 01.01.2009

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§ 4 Bürgergeld-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 4 Bürgergeld-V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

(Text neue Fassung)

1 Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. 2 Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus

1. Sozialleistungen,

vorherige Änderung

2. Vermietung und Verpachtung sowie

3. Kapitalvermögen.



2. Vermietung und Verpachtung,

3. Kapitalvermögen sowie

4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen.