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Änderung § 4 Bürgergeld-V vom 01.01.2009
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§ 4 Bürgergeld-V a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 4 Bürgergeld-V n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen | |
(Text alte Fassung) Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus | (Text neue Fassung) 1 Für die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. 2 Hierzu gehören insbesondere Einnahmen aus |
1. Sozialleistungen, | |
2. Vermietung und Verpachtung sowie 3. Kapitalvermögen. | 2. Vermietung und Verpachtung, 3. Kapitalvermögen sowie 4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen. |
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