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Änderung § 5a Bürgergeld-V vom 01.01.2011

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§ 5a Bürgergeld-V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 5a Bürgergeld-V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
 
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§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit


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Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zugrunde zu legen

1. für die Schulausflüge (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) ein Betrag von drei Euro monatlich,

2. für die mehrtägigen Klassenfahrten (§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt.