Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom
15. November 1993 (BGBl. I S. 2492) wird unter A. II. 2. wie folgt gefasst:
darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I-Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel
101 Abs. 1 GG oder Artikel
103 Abs. 1 GG überwiegen."