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Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2007 gemäß § 14 Abs. 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zur Änderung des Beschlusses vom 15. November 1993 (BVerfGB2007 k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 4. Dezember 2007 gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:
I.
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 2492) wird unter A. II. 2. wie folgt gefasst:
darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I-Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen."
darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I-Z, in denen Fragen einer Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG oder Artikel 103 Abs. 1 GG überwiegen."
II.
Für die bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses anhängig werdenden Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
III.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
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