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§ 2 - VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3004 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe § 7; FNA: 7632-6-1 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.2008, abweichend siehe § 7; FNA: 7632-6-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 2 Informationspflichten bei der Lebensversicherung, der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
(1) Bei der Lebensversicherung hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zusätzlich zu den in § 1 Abs. 1 genannten Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
- 1.
- Angaben zur Höhe der in die Prämie einkalkulierten Kosten; dabei sind die einkalkulierten Abschlusskosten als einheitlicher Gesamtbetrag und die übrigen einkalkulierten Kosten als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen; bei den übrigen einkalkulierten Kosten sind die einkalkulierten Verwaltungskosten zusätzlich gesondert als Anteil der Jahresprämie unter Angabe der jeweiligen Laufzeit auszuweisen;
- 2.
- Angaben zu möglichen sonstigen Kosten, insbesondere zu Kosten, die einmalig oder aus besonderem Anlass entstehen können;
- 3.
- Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe;
- 4.
- Angabe der in Betracht kommenden Rückkaufswerte;
- 5.
- Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie oder eine prämienreduzierte Versicherung und über die Leistungen aus einer prämienfreien oder prämienreduzierten Versicherung;
- 6.
- das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Nummern 4 und 5 garantiert sind;
- 7.
- bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über die der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte;
- 8.
- allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung;
- 9.
- bei Lebensversicherungsverträgen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, die Minderung der Wertentwicklung durch Kosten in Prozentpunkten (Effektivkosten) bis zum Beginn der Auszahlungsphase.
(2) 1Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 haben in Euro zu erfolgen. 2Bei Absatz 1 Nr. 6 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Garantie in Euro anzugeben ist.
(3) Die vom Versicherer zu übermittelnde Modellrechnung im Sinne von § 154 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist mit folgenden Zinssätzen darzustellen:
- 1.
- dem Höchstrechnungszinssatz, multipliziert mit 1,67,
- 2.
- dem Zinssatz nach Nummer 1 zuzüglich eines Prozentpunktes und
- 3.
- dem Zinssatz nach Nummer 1 abzüglich eines Prozentpunktes.
(4) 1Auf die Berufsunfähigkeitsversicherung sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der in den Versicherungsbedingungen verwendete Begriff der Berufsunfähigkeit nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung im sozialrechtlichen Sinne oder dem Begriff der Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Krankentagegeldversicherung übereinstimmt.
(5) Auf die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr sind Absatz 1 Nr. 3 bis 8 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Die Effektivkosten gemäß Absatz 1 Nummer 9 werden berechnet wie der Gesamtkostenindikator nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1; L 120 vom 11.5.2017, S. 31; L 186 vom 19.7.2017, S. 17; L 210 vom 15.8.2017, S. 16), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1866 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 4) geändert worden ist. 2Dabei sind die Parameter des angebotenen Vertrags einzusetzen; abweichend davon ist unabhängig von den Parametern des angebotenen Vertrags
- 1.
- stets die jährliche Wertentwicklung vor Kosten zugrunde zu legen, die bei der Berechnung des Gesamtkostenindikators nach Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 verwendet würde, und
- 2.
- die in diesem Gesamtkostenindikator enthaltene Kostenkomponente für das biometrische Risiko zu übernehmen, wenn das zugrunde liegende Produkt eine zumindest 90-prozentige Beteiligung an Risikoüberschüssen gewährleistet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung V. v. 5. März 2020 BGBl. I S. 484 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 2 VVG-InfoV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung vom 05.03.2020 BGBl. I S. 484 |
aktuell vorher | 01.01.2015 | Artikel 9 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330 |
aktuell vorher | 07.08.2014 | Artikel 9 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330 |
aktuell | vor 07.08.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 VVG-InfoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VVG-InfoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG-InfoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 VVG-InfoV Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (vom 15.06.2021)
... S. 1) sind, die Prämie, die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten ( § 2 Absatz 1 Nummer 1 ) sowie die sonstigen Kosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) jeweils in Euro gesondert auszuweisen; ... Vertriebskosten und die Verwaltungskosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) sowie die sonstigen Kosten ( § 2 Absatz 1 Nummer 2 ) jeweils in Euro gesondert auszuweisen; die Information ist unter der Überschrift ...
§ 5 VVG-InfoV Informationspflichten bei Telefongesprächen
... der weiteren Informationen zu diesem Zeitpunkt verzichtet. (3) Die in §§ 1 bis 4 vorgesehenen Informationspflichten bleiben ...
§ 6 VVG-InfoV Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrages (vom 01.01.2016)
... bei den Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b, Nr. 7 bis 9 und 14 sowie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, sofern sie sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ergeben; ...
Zitat in folgenden Normen
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 7 AltZertG Informationspflichten im Produktinformationsblatt (vom 07.11.2023)
... treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung . Erfolgt der Vertragsabschluss nicht zeitnah zur Information durch das individuelle ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Anhang 3 VerbrKredRLUG zu Artikel 10 Nr. 4
... nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 2 AltvVerbG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
... treten bei Versicherungsverträgen an die Stelle der Kostenangaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung. (2) Das individuelle ...
Erste Verordnung zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
V. v. 06.03.2018 BGBl. I S. 225
Artikel 1 1. VVG-InfoVÄndV Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
... S. 1) sind, die Prämie, die Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltungskosten ( § 2 Absatz 1 Nummer 1 ) sowie die sonstigen Kosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) jeweils in Euro gesondert auszuweisen; ... Vertriebskosten und die Verwaltungskosten (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) sowie die sonstigen Kosten ( § 2 Absatz 1 Nummer 2 ) jeweils in Euro gesondert auszuweisen; die Information ist unter der Überschrift ...
Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 9 LVRG Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
... vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Zweite Verordnung zur Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
V. v. 05.03.2020 BGBl. I S. 484
Artikel 1 2. VVG-InfoVÄndV Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung
... § 2 der VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. ...
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