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§ 2 - Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz (KBFG)
Artikel 1 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3022 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 136
Geltung ab 31.12.2007; FNA: 860-8-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 31.12.2007; FNA: 860-8-2 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Zweck des Sondervermögens
1Aus dem Sondervermögen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern gefördert werden. 2Das Nähere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des Grundgesetzes bestimmt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1893 m.W.v. 1. Januar 2017
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Frühere Fassungen von § 2 KBFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 (29.06.2017) | Artikel 2 Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1893 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KBFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KBFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KBFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1893
Artikel 2 KiföGFinGÄndG Änderung des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „unter drei Jahren" gestrichen. 2. Dem § 4a wird ...
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