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Änderung § 4a KBFG vom 17.07.2020
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§ 4a KBFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 4a KBFG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Aufstockung des Sondervermögens | |
(1) Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung. (2) 1 Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 550 Millionen Euro zur Verfügung. 2 Bewilligungen von Finanzhilfen für Investitionsvorhaben in Höhe des aufgestockten Sondervermögens sind ab dem 31. Dezember 2014 möglich. 3 Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich im Jahr 2016 auf 230.000.000 Euro, im Jahr 2017 auf 220.000.000 Euro, im Jahr 2018 auf 100.000.000 Euro. (3) 1 Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 100.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.126 Millionen Euro zur Verfügung. 2 Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich im Jahr 2017 auf 226.000.000 Euro, im Jahr 2018 auf 300.000.000 Euro, im Jahr 2019 auf 300.000.000 Euro, im Jahr 2020 auf 300.000.000 Euro. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (4) 1 Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 90.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1.000 Millionen Euro zur Verfügung. 2 Der in Satz 1 genannte Betrag beläuft sich im Jahr 2020 auf 500.000.000 Euro und im Jahr 2021 auf 500.000.000 Euro. |
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