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Änderung § 4a KBFG vom 21.02.2013
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§ 4a KBFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.02.2013 geltenden Fassung | § 4a KBFG n.F. (neue Fassung) in der am 21.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 250 |
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(Text alte Fassung) § 4a (neu) | (Text neue Fassung)§ 4a Aufstockung des Sondervermögens |
Der Bund stellt dem Sondervermögen zur Finanzierung der Errichtung von 30.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 580,5 Millionen Euro im Jahr 2012 zur Verfügung. |
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