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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2016 aufgehoben
§ 2 - Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung (BERV)
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3081 (Nr. 67); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
Geltung ab 23.12.2007; FNA: 2121-52-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 23.12.2007; FNA: 2121-52-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Inhalt des Registers
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
In dem Register werden nur die folgenden Angaben gespeichert:
- 1.
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der Einrichtung, die die Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Transfusionsgesetzes besitzt,
- 2.
- Art und Bezeichnung der hergestellten und in den Verkehr gebrachten oder eingeführten Blutstammzellzubereitungen gemäß der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis,
- 3.
- Tätigkeiten der Einrichtung nach der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis,
- 4.
- Datum der Erlaubniserteilung,
- 5.
- Nummer des Erlaubnisbescheids,
- 6.
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der meldenden zuständigen Behörde,
- 7.
- Name der meldenden Person der zuständigen Behörde.
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Zitierungen von § 2 BERV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BERV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BERV Übermittlung der Angaben an die Registerbehörde
... Die zuständige Behörde hat die Angaben nach § 2 der Registerbehörde elektronisch oder schriftlich zu übermitteln. Für diesen Zweck ... zu übermitteln. (3) Die Registerbehörde hat die Daten nach § 2 auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung in das Register zu ...
§ 4 BERV Übermittlung der Angaben durch die Registerbehörde
... Die in dem Register nach § 2 Nr. 1 bis 3 gespeicherten Angaben müssen im Wege des automatisierten Abrufs über das ... Abrufs über das Internet allgemein zugänglich sein. Die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 sind nur der Registerbehörde sowie den zuständigen Behörden des Bundes ... Behörden des Bundes und der Länder zugänglich. Die Daten nach § 2 Nr. 7 sind nur der Registerbehörde zugänglich. (2) Die Registerbehörde ...
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