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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2016 aufgehoben

§ 2 - Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung (BERV)

§ 2 Inhalt des Registers



In dem Register werden nur die folgenden Angaben gespeichert:

1.
Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der Einrichtung, die die Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Transfusionsgesetzes besitzt,

2.
Art und Bezeichnung der hergestellten und in den Verkehr gebrachten oder eingeführten Blutstammzellzubereitungen gemäß der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis,

3.
Tätigkeiten der Einrichtung nach der Herstellungs- oder Einfuhrerlaubnis,

4.
Datum der Erlaubniserteilung,

5.
Nummer des Erlaubnisbescheids,

6.
Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der meldenden zuständigen Behörde,

7.
Name der meldenden Person der zuständigen Behörde.

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Zitierungen von § 2 BERV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BERV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BERV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BERV Übermittlung der Angaben an die Registerbehörde
... Die zuständige Behörde hat die Angaben nach § 2 der Registerbehörde elektronisch oder schriftlich zu übermitteln. Für diesen Zweck ... zu übermitteln. (3) Die Registerbehörde hat die Daten nach § 2 auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung in das Register zu ...
§ 4 BERV Übermittlung der Angaben durch die Registerbehörde
... Die in dem Register nach § 2 Nr. 1 bis 3 gespeicherten Angaben müssen im Wege des automatisierten Abrufs über das ... Abrufs über das Internet allgemein zugänglich sein. Die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 sind nur der Registerbehörde sowie den zuständigen Behörden des Bundes ... Behörden des Bundes und der Länder zugänglich. Die Daten nach § 2 Nr. 7 sind nur der Registerbehörde zugänglich. (2) Die Registerbehörde ...