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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2016 aufgehoben
§ 3 - Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung (BERV)
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3081 (Nr. 67); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
Geltung ab 23.12.2007; FNA: 2121-52-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 23.12.2007; FNA: 2121-52-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3 Übermittlung der Angaben an die Registerbehörde
(1) Die zuständige Behörde hat die Angaben nach § 2 der Registerbehörde elektronisch oder schriftlich zu übermitteln. Für diesen Zweck bestimmt die Registerbehörde ein Formblatt und macht es im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten verantwortlich und haben jede Änderung der Daten unverzüglich der Registerbehörde zu übermitteln.
(3) Die Registerbehörde hat die Daten nach § 2 auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Übertragung in das Register zu überprüfen und unrichtige Daten zu berichtigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8040/a153431.htm