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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2016 aufgehoben
§ 4 - Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung (BERV)
V. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3081 (Nr. 67); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2623
Geltung ab 23.12.2007; FNA: 2121-52-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 23.12.2007; FNA: 2121-52-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 4 Übermittlung der Angaben durch die Registerbehörde
(1) Die in dem Register nach § 2 Nr. 1 bis 3 gespeicherten Angaben müssen im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet allgemein zugänglich sein. Die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 sind nur der Registerbehörde sowie den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zugänglich. Die Daten nach § 2 Nr. 7 sind nur der Registerbehörde zugänglich.
(2) Die Registerbehörde übermittelt die in dem Register gespeicherten Angaben an die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sowie an die Europäische Kommission, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich ist. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den in Satz 1 genannten Stellen einen automatisierten Abruf der Angaben ermöglicht, ist zulässig, soweit dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Übermittlungsersuchen angemessen oder auf Grund EG-rechtlicher Bestimmungen erforderlich ist.
(3) Für die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sowie für die Europäische Kommission ist die Nutzung des Registers entgeltfrei. Alle übrigen Nutzer des Registers zahlen ein Entgelt gemäß dem Entgeltkatalog der Registerbehörde.
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