Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2016 aufgehoben

§ 6 - Blutstammzelleinrichtungen-Registerverordnung (BERV)

§ 6 Löschung der Angaben



Die Registerbehörde hat die im Register zu einer Einrichtung gespeicherten Angaben unverzüglich zu löschen, wenn die zuständige Behörde des Landes mitgeteilt hat, dass die Einrichtung die gemeldeten Tätigkeiten eingestellt hat.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed