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§ 2 - Steinkohlefinanzierungsgesetz (SteinkohleFG k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3086 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 306 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 28.12.2007; FNA: 750-20 Bergbau
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Geltung ab 28.12.2007; FNA: 750-20 Bergbau
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- ein Kraftwerk eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren; unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird,
- 2.
- Drittlandskohle die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.
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