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Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz - SteinkohleFG k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3086 (Nr. 68); zuletzt geändert durch Artikel 306 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 28.12.2007; FNA: 750-20 Bergbau
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Geltung ab 28.12.2007; FNA: 750-20 Bergbau
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck
(1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in Deutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet.
(2) Dieses Gesetz dient der Finanzierung
- a)
- des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum Jahr 2018,
- b)
- der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen,
- c)
- der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und
- d)
- des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für ältere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenbergbaus.
(3) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Steinkohlefinanzierungsgesetzes G. v. 11. Juli 2011 BGBl. I S. 1344 m.W.v. 15. Juli 2011
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- ein Kraftwerk eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren; unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird,
- 2.
- Drittlandskohle die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.
§ 3 Finanzplafonds
(1) Zur Finanzierung des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess im Geltungsbereich dieses Gesetzes bis zum Jahr 2018 sowie von Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stilllegungen werden den Bergbauunternehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre 2009 bis 2019 folgende Finanzplafonds zur Verfügung gestellt:
2009 insgesamt bis zu 1.699.000.000 Euro,
2010 insgesamt bis zu 1.550.000.000 Euro,
2011 insgesamt bis zu 1.512.000.000 Euro,
2012 insgesamt bis zu 1.363.000.000 Euro,
2013 insgesamt bis zu 1.371.800.000 Euro,
2014 insgesamt bis zu 1.284.800.000 Euro,
2015 insgesamt bis zu 1.332.000.000 Euro,
2016 insgesamt bis zu 1.053.600.000 Euro,
2017 insgesamt bis zu 1.020.300.000 Euro,
2018 insgesamt bis zu 939.500.000 Euro,
2019 insgesamt bis zu 794.400.000 Euro.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) gewährt auf der Grundlage von zeitgerechten Bewilligungsbescheiden Plafondmittel an Bergbauunternehmen für die in Absatz 1 genannten Zwecke. Die für die Jahre 2009 bis 2018 gewährten Plafondmittel werden den Bergbauunternehmen für die einzelnen Kalenderjahre jeweils Ende Januar des Folgejahres ausgezahlt. Die für das Jahr 2019 gewährten Plafondmittel werden den Bergbauunternehmen in drei Raten jeweils im Januar der drei Folgejahre ausgezahlt.
(3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der ihnen gewährten Plafondmittel nach Absatz 2 durch Nachweis der jährlich an Kraftwerke und an Stahlunternehmen abgesetzten Mengen und der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Stilllegungsaufwendungen zu belegen. Der durchschnittliche Subventionssatz in Euro pro Tonne SKE für die abgesetzten Mengen, bei Absatz zur Stahlerzeugung pro Tonne, darf den Unterschiedsbetrag in Euro zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für Drittlandskohle in den jeweiligen Absatzbereichen nicht übersteigen. Zahlungen über die nach Absatz 2 für das einzelne Bergbauunternehmen gewährten Plafondmittel hinaus werden nicht geleistet.
(4) Die Bergbauunternehmen haben die für das jeweilige Jahr nicht zweckentsprechend verwendeten Plafondmittel zurückzuzahlen; bei der Abrechnung sind Eigenmittel, deren Einsatz den Bergbauunternehmen bei der Gewährung der Plafondmittel auferlegt wird, als vorrangig verwendet anzusehen. In einem Jahr nicht verwendete Plafondmittel können im folgenden Kalenderjahr in Höhe von bis zu drei Prozent der nach Absatz 2 für das Vorjahr gewährten Plafondmittel zweckentsprechend verwendet werden.
(5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.
Text in der Fassung des Artikels 306 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 4 Verpflichtungen der Bergbauunternehmen nach Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus
(1) Für die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen, die nicht von der RAG-Stiftung getragen werden, werden den Bergbauunternehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts bis zu 1.658.400.000 Euro zur Verfügung gestellt. Diese Mittel können frühestens für das Jahr gewährt werden, das auf die Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus folgt.
(2) Das Bundesamt gewährt auf der Grundlage von Bewilligungsbescheiden Mittel an Bergbauunternehmen für die in Absatz 1 genannten Zwecke und zahlt sie den Bergbauunternehmen ab dem Jahr, für das die Mittel gewährt wurden, aus. Die Mittel können in bis zu elf Jahresraten ausgezahlt werden. Werden die gewährten Mittel in Raten ausgezahlt, sind sie ab dem Jahr, für das sie gewährt wurden, zu verzinsen. Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der ihnen gewährten Mittel durch Nachweis der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Aufwendungen zu belegen. Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.
(3) Für die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen, die von der RAG-Stiftung getragen werden, können aus Mitteln des Bundeshaushalts Beträge in Höhe von einem Drittel dieser Verpflichtungen geleistet werden, wenn das Vermögen der RAG-Stiftung zur Erfüllung der Verpflichtungen nicht ausreicht.
Text in der Fassung des Artikels 306 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 5 Anpassungsgeld
(1) Zur sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus kann aus Mitteln des Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Steinkohlenbergbau, die unter Tage beschäftigt und mindestens 50 Jahre alt oder über Tage beschäftigt und mindestens 57 Jahre alt sind und aus Anlass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2022 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens fünf Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung auf Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt werden. Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien. Die aus dem Bundeshaushalt für das Anpassungsgeld zur Verfügung gestellten Mittel dürfen zwei Drittel der Anpassungsgeldleistungen nicht überschreiten.
(2) Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung eines Zuschusses nach Absatz 1 im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen.
Text in der Fassung des Artikels 306 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 6 Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bergbauunternehmer, die Betreiber von Kraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess sowie die Lieferanten von für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bestimmter Steinkohle haben dem Bundesamt auf Verlangen die Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen zu prüfen und die Zuschüsse nach § 3 zu berechnen.
(2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess haben dem Bundesamt die monatlichen Bezüge von Steinkohle und Steinkohlekoks für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess bis zum 20. des folgenden Monats gemäß Satz 2 zu melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen in Tonnen SKE, Preisen in Euro je Tonne SKE, für Bezüge zur Stahlerzeugung Mengen in Tonnen und Preisen in Euro je Tonne, bei Einfuhren frei deutsche Grenze und Ursprungsland aufzuteilen.
(3) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich zu melden.
(4) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen sind über einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen angefallen sind.
(5) Die vom Bundesamt beauftragten Personen können zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen sowie Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(6) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, kann das Bundesamt die erforderliche Festsetzung im Wege der Schätzung treffen.
§ 7 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder
- 4.
- entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Dezember 2007.
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