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Änderung § 12 BodSchätzG vom 01.01.2024
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§ 12 BodSchätzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 12 BodSchätzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Anwendung der Abgabenordnung | |
(Text alte Fassung) 1 Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. 2 Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (§§ 180 bis 183 der Abgabenordnung) sind entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. 2 Die Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder Grundsteuerwerten (§§ 180 bis 183a der Abgabenordnung) sind entsprechend anzuwenden. |
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