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Änderung § 13 BodSchätzG vom 01.01.2024
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§ 13 BodSchätzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 13 BodSchätzG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 32 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse | |
(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Eigentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt zu geben. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. Ihr Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung öffentlich bekannt zu geben. (3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. Als Bekanntgabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist. (4) Die Offenlegung hat regelmäßig zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattzufinden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. 2 Ihr Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung öffentlich bekannt zu geben. (3) 1 Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. 2 Als Bekanntgabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist. (4) 1 Die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung soll zu den üblichen Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattfinden. 2 Sie kann auch durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Finanzamts oder der obersten Finanzbehörde des Landes erfolgen. 3 § 122 Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung gilt dabei entsprechend. |
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