§ 4 - Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung (OGAV)

V. v. 10.01.2008 BGBl. I S. 26 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4030
Geltung ab 22.01.2008; FNA: 4101-15 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 4 Mit Datenverarbeitungsanlagen erstellte Dokumente



1Bei Dokumenten, die unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellt werden, können die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. 2In diesem Fall müssen die Dokumente jedoch den Hinweis enthalten, dass sie nicht zu unterzeichnen sind und dass das Dokument unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erstellt worden ist. 3Satz 1 gilt nicht für behördeninterne Verfügungen.



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