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Änderung § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin vom 01.08.2010
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zulassungsvoraussetzungen | |
(1) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf 'Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau' oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. (2) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil 'Handlungsfeldspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. die Ablegung des Prüfungsteils 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen', der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und | |
(Text alte Fassung) 2. mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis zu den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Fällen. | (Text neue Fassung) 2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis. |
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 und Absatz 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. |
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