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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin (VeranstFachWPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 109 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 40 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2008; FNA: 806-22-6-16 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.02.2008; FNA: 806-22-6-16 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 53 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Veranstaltungsfachwirt/zur Geprüften Veranstaltungsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in der Veranstaltungswirtschaft, sowohl in Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle veranstaltungsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben. Ebenso sind Qualifikationen zu prüfen, die in Unternehmen und Institutionen ausgeführt werden, die als Veranstalter oder Veranstaltungsbeteiligte aktiv sind. Die Öffnung und Globalisierung der Märkte sollen dabei ebenso Berücksichtigung finden wie die daraus resultierenden Marktentwicklungen und -trends. Geprüfte Veranstaltungsfachwirte/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtinnen sind befähigt, Aufgaben der betrieblichen Aus- und Weiterbildung wahrzunehmen. Des Weiteren sollen diese Kenntnisse in ihrer unterschiedlichen Ausprägung auf folgende Veranstaltungsbereiche angewandt werden können:
- 1.
- Messen und Ausstellungen,
- 2.
- Kongresse und Tagungen,
- 3.
- Kunst-, Kultur- und Sportveranstaltungen,
- 4.
- Marketing-Events.
- 1.
- das Analysieren und Bewerten von Sachverhalten der Veranstaltungswirtschaft auf der Basis von volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen sowie die daraus erfolgende Ableitung unternehmerischer Handlungsschritte,
- 2.
- das ziel- und teamorientierte Konzipieren, Organisieren, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen und Veranstaltungsbeteiligungen,
- 3.
- die systematische Entwicklung komplexer, vielfältiger und qualitätsorientierter Lösungen in Prozessen der Veranstaltungswirtschaft und
- 4.
- die interne und externe Schnittstellenfunktion zwischen den betriebswirtschaftlichen und technischen Bereichen durch kommunikative Kompetenzen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin".
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf „Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau" oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 4.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis
(2) Zur Prüfung in dem Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
- 1.
- die Ablegung des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
- 2.
- mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 und zu den in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 und Absatz 3 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Text in der Fassung des Artikels 8 Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 23. Juli 2010 BGBl. I S. 1010 m.W.v. 1. August 2010
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
- 2.
- Handlungsfeldspezifische Qualifikationen.
(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
- 1.
- Volks- und Betriebswirtschaft,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Recht und Steuern,
- 4.
- Unternehmensführung.
(3) Der Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
- 1.
- Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen,
- 2.
- Konzipieren von Veranstaltungsprojekten,
- 3.
- Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen,
- 4.
- Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltungen,
- 5.
- Führung und Zusammenarbeit.
(4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben nach § 5 und mündlich nach Absatz 5 zu prüfen.
(5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.
(6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 beziehen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
(7) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person selbst formuliert und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.
(8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der Veranstaltungswirtschaft Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
(9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Qualifikationsbereich Volks- und Betriebswirtschaft" sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Volkswirtschaftliche Grundlagen,
- 2.
- Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,
- 3.
- Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
- 4.
- Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehört insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
- 2.
- Finanzbuchhaltung,
- 3.
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 4.
- Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
- 5.
- Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich Recht und Steuern" sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Rechtliche Zusammenhänge,
- 2.
- Steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich Unternehmensführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Betriebsorganisation,
- 2.
- Personalführung,
- 3.
- Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
- 1.
- Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
- 2.
- Rechnungswesen 90 Minuten,
- 3.
- Recht und Steuern 60 Minuten,
- 4.
- Unternehmensführung 90 Minuten.
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5 Handlungsfeldspezifische Qualifikationen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Handlungsbereich Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Märkte analysiert werden können, um nationale und internationale Marktchancen einzuschätzen und zu definieren sowie unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Arten und Formen von Veranstaltungen sowie deren Ziele sollen gekannt und wesentliche Verbände und Organisationen der Veranstaltungswirtschaft in Überlegungen mit einbezogen werden. Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmt und die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet und analysiert werden. Hierbei werden relevante Instrumente der Marktforschung genutzt und Marketingstrategien entwickelt. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beobachten und Analysieren von bestehenden und potenziellen Märkten,
- 2.
- Auswahl und Durchführung von Primär- und Sekundärerhebungen,
- 3.
- Ermitteln und Auswerten branchenspezifischer Kennzahlen,
- 4.
- Definieren und Segmentieren von Märkten und Zielgruppen,
- 5.
- Definieren von Veranstaltungszielen, -arten und -formen,
- 6.
- Berücksichtigen ökologischer Einflüsse,
- 7.
- Entwickeln von Marketingstrategien.
(2) Im Handlungsbereich Konzipieren von Veranstaltungsprojekten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte für Veranstaltungen und Veranstaltungsbeteiligungen als Grundlage für die Planung und Durchführung zu entwickeln. Es sollen diese Kenntnisse in ihrer unterschiedlichen Ausprägung auf die verschiedenen Veranstaltungsbereiche angewendet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erkennen der Bedeutung von Veranstaltungen zur Erreichung von Unternehmens- und Marketingzielen,
- 2.
- Entwickeln, Strukturieren und Präsentieren von Konzeptionen für die verschiedenen Veranstaltungsbereiche,
- 3.
- Bestimmen von relevanten Zielgruppen,
- 4.
- Erarbeiten und Definieren von strategischen und operativen Veranstaltungszielen sowie von zielführenden Maßnahmen,
- 5.
- Erkennen und Beurteilen von Trends und Innovationen,
- 6.
- Berücksichtigen von interkulturellen Aspekten,
- 7.
- Erarbeiten von Budget-, Finanzierungs- und Liquiditätsplänen.
(3) Im Handlungsbereich Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltungen und Veranstaltungsbeteiligungen unter Berücksichtigung rechtlicher, betriebswirtschaftlicher, technischer und ökologischer Bedingungen zielorientiert realisieren zu können. Berücksichtigt werden sollen branchenspezifische Besonderheiten bei Steuern, Abgaben und Versicherungen sowie branchenspezifische rechtliche Rahmenbedingungen. Dabei soll unter Einsatz von Methoden und Werkzeugen des Projektmanagements sozialkompetent, team- und dienstleistungsorientiert gehandelt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beurteilen von Veranstaltungsorten und -stätten sowie Aufplanungen unter Berücksichtigung der Infrastruktur und Logistik,
- 2.
- Erstellen, Umsetzen und Kontrollieren von Orts- und Termin-, Programm-, Bedarfs-, Ablauf-, Finanz-, Zeit- und Tätigkeitsplanung,
- 3.
- Beurteilen, Auswählen und Beschaffen von Produkten und Dienstleistungen,
- 4.
- Planen und Einsetzen von Personal und Dienstleistern,
- 5.
- Beurteilen von Informationstechnologie, branchenspezifischer Software, Veranstaltungs-, Tagungs- und Medientechnik sowie des Messebaus,
- 6.
- Auswahl und Beurteilung der Veranstaltungsgastronomie,
- 7.
- Planen und Realisieren von Serviceleistungen für Veranstaltungsbeteiligte,
- 8.
- Umsetzen von Marketingmaßnahmen,
- 9.
- Nachbereiten der Veranstaltung und Bewerten des Erfolgs,
- 10.
- Analysieren und Lösen von Konflikten; Beschwerdemanagement.
(4) Im Handlungsbereich Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltungen und Veranstaltungsdienstleistungen zielorientiert in den Markt einzuführen und auszubauen. Ferner soll nachgewiesen werden, dass Kunden akquiriert sowie Kundenbeziehungen erhalten und ausgebaut werden können. Dabei sollen marketing- und vertriebsstrategische Instrumente Anwendung finden unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erarbeitung und Potentialanalyse von Kundenprofilen als Basis für Akquisition,
- 2.
- Analysieren von unterschiedlichen Vertriebswegen sowie deren Auf- und Ausbau,
- 3.
- Planen und Durchführen von Marketing- und Vertriebs-Controlling anhand von Kennzahlen,
- 4.
- Aufbauen und Durchführen von Produkt- und Leistungspräsentationen unter Einsatz von Präsentationstechniken und -medien sowie Moderationstechniken,
- 5.
- Erarbeiten von kommunikationspolitischen Strategien für eine Veranstaltung oder Veranstaltungsbeteiligung,
- 6.
- Einbinden von Veranstaltungen oder Veranstaltungsbeteiligungen in die integrierte Marketingkommunikation,
- 7.
- Einsetzen von Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management),
- 8.
- Planen, Realisieren und Kontrollieren von Aktionen der Aussteller-, Besucher- und Teilnehmerwerbung.
(5) Im Handlungsbereich Führung und Zusammenarbeit" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können. Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation erläutern,
- 2.
- Mitarbeitergespräche durchführen,
- 3.
- Konfliktmanagement anwenden,
- 4.
- Mitarbeiterförderung umsetzen,
- 5.
- Ausbildung planen und durchführen,
- 6.
- Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen,
- 7.
- Präsentationstechniken einsetzen.
(6) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Handlungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
- 1.
- Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen 90 Minuten,
- 2.
- Konzipieren von Veranstaltungsprojekten 90 Minuten,
- 3.
- Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen 120 Minuten,
- 4.
- Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltungen 90 Minuten,
- 5.
- Führung und Zusammenarbeit 60 Minuten.
(7) Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 7 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.
(4) 1Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie
- 2.
- die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
- 1.
- die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
- 2.
- in jedem Handlungsbereich der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen",
- 3.
- in der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen".
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen",
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen"
- a)
- die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie
- b)
- die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.
(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen", der Bewertung für die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" mit 25 Prozent,
- 2.
- im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen"
- a)
- die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
- b)
- die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 10 Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(3) Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 11 Ausbildereignung
(1) 1Wer den Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" bestanden hat, kann beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2Diese zusätzliche Prüfung besteht aus einer Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. 3Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Fachgespräch zu begründen. 4Die Dauer der zusätzlichen Prüfung beträgt höchstens 30 Minuten. 5Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn in dem Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" und in der zusätzlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) 1Wer die Prüfung in dem Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2Wer in diesem Handlungsbereich auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 12 Übergangsvorschriften
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachwirt Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft/zur Fachwirtin Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft (IHK) sowie zum Fachwirt Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft/zur Fachwirtin Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft (IHK) können bis zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 und 3 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
§ 13 Inkrafttreten
§ 13 hat 1 frühere Fassung
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Anlage 1 Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei- nen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund- kenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Anlage 2 Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- 2.
- Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
- 3.
- Datum des Bestehens der Prüfung,
- 4.
- Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 5.
- Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
- 6.
- Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
- 1.
- zum Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen"
- a)
- Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils als Note sowie
- b)
- Benennung und Bewertung der vier Qualifikationsbereiche dieses Prüfungsteils mit Punkten,
- 2.
- zum Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen"
- a)
- Benennung dieses Prüfungsteils,
- b)
- Benennung und Bewertung der fünf Handlungsbereiche mit Punkten und als Note,
- c)
- Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Note sowie
- d)
- Benennung der Präsentation und des Fachgesprächs jeweils mit Punkten,
- 3.
- die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
- 4.
- die Gesamtnote als Dezimalzahl,
- 5.
- die Gesamtnote in Worten,
- 6.
- Befreiungen nach § 6,
- 7.
- Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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