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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin (VeranstFachWPrV k.a.Abk.)
V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 109 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 40 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.02.2008; FNA: 806-22-6-16 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.02.2008; FNA: 806-22-6-16 Berufliche Bildung
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§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
- 2.
- Handlungsfeldspezifische Qualifikationen.
(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
- 1.
- Volks- und Betriebswirtschaft,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Recht und Steuern,
- 4.
- Unternehmensführung.
(3) Der Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
- 1.
- Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen,
- 2.
- Konzipieren von Veranstaltungsprojekten,
- 3.
- Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen,
- 4.
- Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltungen,
- 5.
- Führung und Zusammenarbeit.
(4) In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen. In den Handlungsbereichen nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben nach § 5 und mündlich nach Absatz 5 zu prüfen.
(5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.
(6) In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 beziehen. Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.
(7) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person selbst formuliert und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.
(8) Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der Veranstaltungswirtschaft Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.
(9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Text in der Fassung des Artikels 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
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Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 40 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VeranstFachWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VeranstFachWPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VeranstFachWPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... Veranstaltungsfachwirt/zur Geprüften Veranstaltungsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
§ 7 VeranstFachWPrV Bewertung der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie 2. die Präsentation nach § 3 Absatz 6. Aus den ... 1. das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie 2. die Präsentation nach § 3 Absatz 6 . Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der ...
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