Tools:
Update via:
Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 17.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin, alle Änderungen durch Artikel 41 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der ImmoFachWPrVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 41 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
---|---|
(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte |
(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2008, S. 122) a) Im einleitenden Satzteil werden nach der Angabe '(BGBl. I S. 117)' die Wörter ', die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt. b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt: 'Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).' | Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zur Prüfung a) Benennung und Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen, b) Benennung und Bewertung und Note der schriftlichen Prüfung, c) Benennung, zusammengefasste Bewertung und Note des Fachgesprächs mit Präsentation, 2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 3. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 4. die Gesamtnote in Worten, 5. Befreiungen nach § 5, 6. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8085/al0-81928.htm