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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 41 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 3)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 8) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

(Muster Zeugnis siehe BGBl. I 2008, S. 122)


a) Im einleitenden Satzteil werden
nach der Angabe '(BGBl. I S. 117)' die Wörter ', die durch Artikel 8 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,' eingefügt.

b) Vor dem Wort 'Datum' wird in einer neuen Zeile folgender Satz eingefügt:

'Dieser Abschluss ist im Deutschen
und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).'



Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,


2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum
der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zur Prüfung

a) Benennung und Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen,

b) Benennung und Bewertung und Note der schriftlichen Prüfung,

c) Benennung, zusammengefasste Bewertung
und Note des Fachgesprächs mit Präsentation,

2. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

3. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

4. die Gesamtnote in Worten,

5. Befreiungen nach § 5,

6. Bescheinigung der Befreiung
vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 10.

(heute geltende Fassung) 
 

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