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Zweite Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (2. ZZulVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.2008 BGBl. I S. 132 (Nr. 5); Geltung ab 15.02.2008
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

-
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

-
des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 sowie des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) sowie

-
des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 4 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), § 13 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753):

---

*)
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU Nr. L 204 S. 10), in deutsches Recht umgesetzt.


Artikel 1 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Februar 2008 ZZulV § 9a, Anlage 2, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 9a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Lebensmittel, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(5) Bis zu einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung ist die Dritte Verordnung zur vorübergehenden Beschränkung der Zulassung von Zusatzstoffen vom 27. April 2004 (BAnz. S. 9445), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2580), nicht mehr anzuwenden."

2.
Der Anlage 2 Teil A werden

a)
in Spalte 1 die Angabe „E 968" und

b)
in Spalte 2 das Wort „Erythrit"

angefügt.

3.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 1 wird den Angaben „E 400" bis „E 404", „E 406" bis „E 407a", „E 410", „E 412", „E 413", „E 414", „E 415", „E 417", „E 418" und „E 440" jeweils die Fußnote „1)" angefügt.

bb)
Die Fußnote 1) wird wie folgt gefasst:

„1) Nicht zugelassen für Gelee-Süßwaren in Minibechern. Gelee-Süßwaren in Minibechern im Sinne dieser Regelung sind in halbstarren Minibechern oder Minikapseln verpackte Gelee-Süßwaren von fester Konsistenz, die dazu bestimmt sind, mittels Druck auf den Minibecher oder die Minikapsel auf einmal in den Mund ausgedrückt und in einem Bissen aufgenommen zu werden."

cc)
Nach der Position „E 461" wird folgende Position eingefügt:

„E 462 Ethylcellulose”.


 
b)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
An die Position „E 420 bis E 967" wird die Zeile „E 968 Erythrit" angefügt.

bb)
Nach der Position „E 425" wird folgende Position eingefügt:

„E 426 Sojabohnen-Polyose Getränke auf Milchbasis für den
Einzelhandel
5 g/l
Nahrungsergänzungsmittel1,5 g/l
Emulgierte Saucen 30 g/l
Abgepackte Feinbackwaren für den
Einzelhandel
10 g/kg
Abgepackte verzehrfertige orientalische
Nudeln für den Einzelhandel
10 g/kg
Abgepackter verzehrfertiger Reis für
den Einzelhandel
10 g/kg
Abgepackte verarbeitete Kartoffel-
und Reiserzeugnisse (einschließlich
gefrorener, tiefgefrorener, gekühlter und
getrockneter verarbeiteter Erzeugnisse)
für den Einzelhandel
10 g/kg
Dehydrierte, konzentrierte, gefrorene
und tiefgefrorene Eierzeugnisse
10 g/kg
Gelee-Süßwaren, außer Gelee-Süßwaren
in Minibechern
10 g/kg".


 
 
cc)
In den Positionen „E 405", „E 432 bis E 436", „E 473 bis E 474", „E 475", „E 477", „E 481 bis E 482" und „E 491 bis E 495" werden in Spalte 3 jeweils die Wörter „Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke" durch die Wörter „diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" ersetzt.

dd)
In der Position „E 1505 bis E 1520" wird Spalte 4 wie folgt gefasst:

„3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Lebensmitteln, einzeln oder in Kombination; bei Getränken mit Ausnahme von Sahnelikören 1 g/l 1,2- Propandiol E 1520".

ee)
Nach der Position „E 1201 bis E 1202" werden folgende Positionen eingefügt:

„E 1204 Pullulan Nahrungsergänzungsmittel in Form von
Kapseln, Tabletten oder Dragees
qs
Sehr kleine Süßwaren zur Erfrischung
des Atems in Form dünner Blättchen
qs
E 1452 StärkealuminiumoctenylsuccinatEingekapselte Vitaminzubereitungen in
Nahrungsergänzungsmitteln
35 g/kg Nahrungs-
ergänzungsmittel".


 
c)
Teil C wird wie folgt geändert:

aa)
Die Position „Gereifter Käse" wird wie folgt gefasst:

„Gereifter Käse E 170 Calciumcarbonatqs
E 504 Magnesiumcarbonate
E 509 Calciumchlorid
E 575 Glucono-delta-lacton
E 500 ii Natriumhydrogencarbonat
(nur für Sauermilchkäse)
qs".


 
 
bb)
In der Position „Pain courant francais" wird Spalte 1 wie folgt gefasst:

„Pain courant francais, Friss búzakenyér, fehér és félbarna kenyerek".

cc)
Nach der Position „Foie gras, foie gras entier, blocs de foie gras" wird folgende Position eingefügt:

„Libamáj, libamáj
egészben, libamáj
tömbben
E 300 Ascorbinsäureqs
E 301 Natriumascorbat
E 385 Calcium-dinatriumethylendimantetraacetat
(Calcium-Dinatrium-EDTA)
250 mg/kg”.


4.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Teil A Liste 1 werden die Positionen „E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat" und „E 217 Natriumpropyl-p-Hydroxybenzoat" gestrichen.

b)
Teil A Liste 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Positionen „Garnelen, gekocht", „Flüssige Nahrungsergänzungsmittel" und „Gekochte Edelkrebsschwänze, sowie abgepackte marinierte gekochte Weichtiere" werden gestrichen.

bb)
Nach der Position „Eiermalfarbe" werden folgende Positionen eingefügt:

„Krebstiere und Weichtiere, gekocht  1.000  2.000   
Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger
Form
   2.000".   


 
 
cc)
In der Position „Diätlebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist" wird Spalte 1 wie folgt gefasst:

„Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke; Diätnahrung, die als Mahlzeit oder Tagesration für Übergewichtige bestimmt ist".

c)
Teil B Liste 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Position „Krebstiere oder Kopffüßer" wird wie folgt gefasst:

„Krebstiere und Kopffüßer:  in den
essbaren
Teilen".
- frisch, gefroren und tiefgefroren 150
- Krebstiere der Familien Penaeidae,
Solenoceridae, Aristaeidae:
 
- weniger als 80 Einheiten 150
- zwischen 80 und 120 Einheiten 200
- mehr als 120 Einheiten 300
Krebstiere und Kopffüßer:
- gekocht
50
- gekochte Krebstiere der Familien Penaeidae, Solenoceridae, Aristaeidae:  
- weniger als 80 Einheiten 135
- zwischen 80 und 120 Einheiten 180
- mehr als 120 Einheiten 270


 
 
bb)
In der Position „Meerrettichpulpe" wird in Spalte 1 das Wort „Meerrettichpulpe" durch das Wort „Meerrettichzubereitung" ersetzt.

cc)
Nach der Position „Destillierte alkoholische Getränke mit ganzen Birnen" werden folgende Positionen angefügt:

„Salsicha fresca 450
Tafeltrauben10
Frische Litschis 10
(in den essbaren Teilen)".


 
d)
Teil C Liste 1 wird wie folgt gefasst:

„Liste 1 Nitrite und Nitrate

E-NummerBezeichnungLebensmittelVerwendete Höchstmenge
(berechnet als NaNO2) mg/kg
Höchstmenge (§ 2 Nr. 2)
(berechnet als NaNO2) mg/kg
E 249
E 250
Kaliumnitrit 1)
Natriumnitrit 1)
Fleischerzeugnisse150
Sterilisierte Fleischerzeugnisse
(Fo > 3,00) 2)
100
Traditionelle nassgepökelte Fleisch-
erzeugnisse (1):
  
Wiltshire bacon(1.1);
Entremeada entrecosto, chispe, orel-
heira e cabeca (salgados), Toucinho
fumado(1.2)
und ähnliche Erzeugnisse
175
Wiltshire ham (1.1)
und ähnliche Erzeugnisse
100
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
50
Cured tongue (1.3) 50
Traditionelle trockengepökelte Fleisch-
erzeugnisse (2):
  
Dry cured bacon (2.1)
und ähnliche Erzeugnisse
175
Dry cured ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada,
lomo embuchado y cecina (2.2)
100
Presunto, presunto da pá und
paio do lombo (2.3)
und ähnliche Erzeugnisse
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
 50
Andere traditionell gepökelte Fleisch-
erzeugnisse (3):
  
Vysocina
Selsky salám
Turisticky trvanlivysalám
Polican
Herkules
Loveckysalám
Dunajská klobása
Paprikás (3.5)
und ähnliche Erzeugnisse
180 
Rohschinken
trocken /nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
Jellied veal and brisket (3.2)
 50
E 251
E 252
Kaliumnitrat 3)
Natriumnitrat3)
Nicht wärmebehandelte
Fleischerzeugnisse
150 
Traditionelle nassgepökelte
Fleischerzeugnisse (1):
  
Kylmásavustettu poronliha
Kallrökt renkött (1.4)
300 
Wiltshire bacon und
Wiltshire ham (1.1);
Entremeada
Entrecosto, chispe, orelheira e
cabeca (salgados),
Toucinho fumado (1.2)
Rohschinken nassgepökelt (1.6)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Bacon, Filet de bacon (1.5);
und ähnliche Erzeugnisse
 250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
Cured tongue (1.3)  10
Traditionelle trockengepökelte
Fleischerzeugnisse (2):
  
Dry cured bacon and Dry cured
ham (2.1);
Jamón curado, paleta curada,
lomo embuchado y cecina (2.2)
Presunto, presunto da pá und
paio do lombo (2.3);
Rohschinken trockengepökelt (2.5)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Jambon sec, jambon sel sec et
autres pieces maturées séchées
similaires (2.4)
 250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
Andere traditionell gepökelte
Fleischerzeugnisse (3):
  
Rohwürste
(Salami und Kantwurst) (3.3)
300
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
 
Rohschinken
trocken-/nassgepökelt (3.1)
und ähnliche Erzeugnisse
 250
Salchichón y chorizo tradicionales
de larga curanción (3.4);
Saucissons secs (3.6)
und ähnliche Erzeugnisse
250
(ohne Zusatz von
E 249 oder E 250)
 
Jellied veal and brisket (3.2)  10
Hartkäse, halbfester Schnittkäse
und Schnittkäse
150
(in der Käsereimilch
oder gleichwertige
Menge
bei Zusatz nach Ent-
zug von Molke und
Zusatz von Wasser)
Käseanaloge auf Milchbasis
Eingelegte Heringe und Sprotten 500 


 
 
---

1)
Zusatz zu Lebensmitteln nur als Nitritpökelsalz.

2)
Fo-Wert 3 entspricht 3 Minuten Erhitzung auf 121 °C (Verminderung der Bakterienlast von einer Milliarde Sporen je 1.000 Dosen auf eine Spore in 1.000 Dosen).

3)
Aufgrund der natürlichen Umwandlung von Nitriten in Nitrate in säurearmem Milieu können manche wärmebehandelten Fleischerzeugnisse Nitrate enthalten.

(1) Fleischerzeugnisse werden in eine Pökellösung eingelegt, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(1.1) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende 3- bis 10-tägige Tauchpökelung. Die Tauchpökellösung enthält auch mikrobiologische Starterkulturen.

(1.2) 3- bis 5-tägige Tauchpökelung. Das Erzeugnis wird nicht wärmebehandelt und hat eine hohe Wasseraktivität.

(1.3) Mindestens 4-tägige Tauchpökelung und Vorkochen.

(1.4) Einspritzen von Pökellösung in das Fleisch und anschließende Tauchpökelung. Die Pökelzeit beträgt

14 bis 21 Tage, ihr schließt sich eine Reifung durch Kalträucherung von 4 bis 5 Wochen an.

(1.5) 4- bis 5-tägige Tauchpökelung bei 5 bis 7 °C, normalerweise Reifung von 24 bis 40 Stunden bei 22 °C, mögliche 24-stündige Räucherung bei 20 bis 25 °C und 3- bis 6-wöchige Lagerung bei 12 bis 14 °C.

(1.6) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 2 Tage/kg mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(2) Beim Trockenpökeln wird eine trockene Pökelmischung, die Nitrite und/oder Nitrate, Salz und andere Bestandteile enthält, auf die Oberfläche des Fleisches aufgebracht; eine Stabilisations-/Reifezeit schließt sich an. Die Fleischerzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(2.1) Trockenpökelung mit anschließender Reifung von mindestens 4 Tagen.

(2.2) Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von mindestens 10 Tagen und eine Reifezeit von mehr als 45 Tagen an.

(2.3) 10- bis 15-tägige Trockenpökelung; ihr schließt sich eine Stabilisationszeit von 30 bis 45 Tagen und eine Reifezeit von mindestens 2 Monaten an.

(2.4) Trockenpökelung von 3 Tagen + 1 Tag/kg; an den Salzungsvorgang schließt sich ein Zeitraum von 1 Woche und eine Alterungs-/Reifezeit von 45 Tagen bis 18 Monaten an.

(2.5) Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 10 bis 14 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3) Kombination von Tauch- und Trockenpökelvorgängen oder Verwendung von Nitrit und/oder Nitrat in einem zusammengesetzten Erzeugnis oder Einspritzen der Pökellösung vor dem Kochen. Die Erzeugnisse können weiteren Behandlungen, zum Beispiel Räucherung, unterzogen werden.

(3.1) Kombination von Nass- und Trockenpökelung (ohne Einspritzen der Pökellösung). Die Pökeldauer beträgt je nach Form und Gewicht der Fleischstücke ungefähr 14 bis 35 Tage mit anschließender Stabilisation/Reifung.

(3.2) Einspritzen einer Pökellösung und nach Ablauf von mindestens 2 Tagen Kochen in kochendem Wasser bis zu 3 Stunden lang.

(3.3) Das Erzeugnis hat eine Reifedauer von mindestens 4 Wochen und ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7.

(3.4) Reifedauer von mindestens 30 Tagen.

(3.5) Getrocknetes Erzeugnis, das auf 70 °C erhitzt und anschließend einem 8- bis 12-tägigen Trocknungs- oder Räucherverfahren unterzogen wird. Fermentierte Erzeugnisse werden einem 14- bis 30-tägigen dreistufigen Fermentierungsverfahren unterzogen und anschließend geräuchert.

(3.6) Rohe fermentierte getrocknete Wurst ohne Zusatz von Nitriten. Das Erzeugnis wird bei Temperaturen zwischen 18 und 22 °C oder weniger (10 bis 12 °C) fermentiert; daran schließt sich eine Alterungs-/ Reifezeit von mindestens 3 Wochen an. Das Erzeugnis hat ein Wasser-Eiweiß-Verhältnis unter 1,7."

e)
Teil D wird wie folgt gefasst:

„Teil D Antioxidationsmittel für bestimmte Lebensmittel

E-NummerZusatzstoffLebensmittelHöchstmenge (mg/kg)
1234
E 310 PropylgallatFette und Öle für die gewerbliche
Herstellung von wärmebehandelten
Lebensmitteln
200*) (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
E 311 Octylgallat 100*) (BHT)
E 312 DodecylgallatBratöl und -fett, außer Oliventresteräl  
E 319 Tert.-Butylhydrochinon
(TBHQ)
Schmalz; Fischöl; Rinder-, Geflügel-
und Schaffett
jeweils auf den Fettgehalt bezogen
E 320 Butylhydroxyanisol
(BHA)
Kuchenmischungen
Knabbererzeugnisse auf Getreidebasis
Milchpulver für Verkaufsautomaten
200 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
E 321 Butylhydroxytoluol (BHT) Trockensuppen und -brühen
Saucen
Trockenfleisch
Verarbeitete Nüsse
Vorgekochte Getreidekost
jeweils auf den Fettgehalt bezogen
Würzmittel200 (Gallate und BHA, einzeln oder
in Kombination) auf den Fettgehalt
bezogen
Trockenkartoffeln25 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
Kaugummi
Nahrungsergänzungsmittel
400 (Gallate, TBHQ, BHT und BHA,
einzeln oder in Kombination)
Etherische Öle 1.000 (Gallate, TBHQ und BHA, einzeln
oder in Kombination)
Andere Aromen als etherische Öle 100 *) (Gallate, einzeln oder in
Kombination)
200*) (TBHQ, BHA, einzeln oder in
Kombination)
E 315
E 316
Isoascorbinsäure
Natriumisoascorbat
Gepökelte Fleischerzeugnisse oder
haltbar gemachte Fleischerzeugnisse
500
Haltbar gemachte oder teilweise
haltbar gemachte Fischerzeugnisse
1.500
Fisch mit roter Haut, gefroren oder
tiefgefroren
1.500
jeweils berechnet als Isoascorbinsäure
E 586 4-HexylresorcinFrische, gefrorene und tiefgefrorene
Krebstiere
2 als Rückstand in Krebstierfleisch


 
 
---

1)
Bei gemeinsamer Verwendung von Gallaten, TBHQ, BHA und BHT sind die Einzelmengen prozentual zu reduzieren."

5.
Anlage 6 Teil D wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Entwöhnungsnahrung (Beikost)" durch die Wörter „Getreidebeikost und andere Beikost" ersetzt.

b)
In Spalte 3 wird das Wort „Entwöhnungsnahrung" jeweils durch die Wörter „Getreidebeikost und andere Beikost" ersetzt.

6.
In Anlage 6 Teil E wird nach der Position „E 472c" folgende Position eingefügt:

„E 473 Zuckerester von
Speisefettsäuren
120 mg/l Erzeugnisse mit hydrolysierten Eiweiß-
stoffen, Peptiden und Aminosäuren".


7.
Anlage 7 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3) „Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmittel" sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern."


Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Februar 2008 ZVerkV § 6a, Anlage 2, Anlage 4

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. August 2007 (BGBl. I S. 1814), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zusatzstoffe, die bis zum Ablauf des 14. August 2008 nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und in den Verkehr gebracht sein werden, dürfen bis zum Abbau der Vorräte noch weiter in den Verkehr gebracht werden."

2.
In Anlage 2 Liste B werden die Positionen „E 216 Propyl-p-Hydroxybenzoat" und „E 217 Natriumpropyl-p-Hydroxybenzoat" gestrichen.

3.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Position „E 460 bis E 466" wird nach der Zeile „E 461 Methylcellulose" die Zeile „E 462 Ethylcellulose" eingefügt.

b)
Die Position „E 551, E 552" wird wie folgt gefasst:

„E 551 Siliciumdioxid Farbstoffe außer E 171 Titandioxid und
E 172 Eisenoxide und -hydroxide, Emulga-
toren
5 %
E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide
und -hydroxide
90 %, bezogen auf
das Pigment
E 552 CalciumsilicatFarbstoffe, Emulgatoren 5 %”.


 
c)
In der Position „E 953 bis E 1200" wird nach der Zeile „E 967 Xylit" die Zeile „E 968 Erythrit" eingefügt.


Artikel 3 Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Februar 2008 ElmV § 8, Anlage 3

Die Technische Hilfsstoff-Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."

2.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Gliederungsbezeichnung „a)" wird gestrichen.

b)
Buchstabe b wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Aromenverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Februar 2008 AromV § 7, Anlage 5, § 3

Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308, 2465), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 5 wird aufgehoben.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."

3.
Anlage 5 Nr. 3 wird aufgehoben.


Artikel 5 Änderung der Diätverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Februar 2008 DiätV § 6, § 28

Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3263), wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich zu den dort zugelassenen Zusatzstoffen sind für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflussende Stoffe für Aromen zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen."

b)
In Satz 3 wird die Angabe „und 3" gestrichen.

2.
Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Erzeugnisse nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."


Artikel 6 Änderung der Weinverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Februar 2008 WeinV § 11, § 13a, § 54

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. als Zusatzstoffe im Sinne der Anlage 7 Nr. 1 bis 23 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung für Aromen, die bei ihrer Herstellung verwendet werden dürfen, nur die nach § 5 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung zugelassenen Stoffe unter den dort festgelegten Bedingungen sowie".

b)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Anlage 4 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung" die Wörter „, § 7 in Verbindung mit den Anlagen 3 bis 5 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" eingefügt.

2.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „gelten § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 bis 7" durch die Angabe „gilt § 2 Abs. 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" gestrichen.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

3.
Dem § 54 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden."


Artikel 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2008 in Kraft.