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Änderung § 6 TNV vom 01.12.2021

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§ 6 TNV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 6 TNV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 43 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Besondere Ablehnungsgründe


Die Bundesnetzagentur kann einen Antrag auf Zuteilung einer Nummer ablehnen,

1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet,

a) die dem Nummernplan entsprechende Nutzung der ihm zugeteilten Nummern technisch und organisatorisch sicherzustellen oder

(Text alte Fassung)

b) die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen für die Nutzung von Nummern sicherzustellen; dies gilt insbesondere, wenn in der Vergangenheit Anordnungen nach § 67 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes ergangen sind,

(Text neue Fassung)

b) die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten Bedingungen für die Nutzung von Nummern sicherzustellen; dies gilt insbesondere, wenn in der Vergangenheit Anordnungen nach § 123 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes ergangen sind,

2. wenn der Antragsteller nicht über eine ladungsfähige Anschrift verfügt oder für den Fall, dass er seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, nicht über eine ladungsfähige Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten im Inland erreichbar ist,

3. wenn der Antragsteller für die Nummernart bereits über die von der Bundesnetzagentur im Nummernplan festgelegte Höchstzahl der einem Unternehmen zuteilbaren Nummern verfügt; dabei können verbundene Unternehmen wie ein Antragsteller behandelt werden oder

4. in Fällen von Anträgen auf originäre Zuteilung von Nummern, wenn dem Antragsteller bereits Nummern derselben Nummernart zugeteilt sind, der Anteil der daraus abgeleiteten Zuteilungen nicht das von der Bundesnetzagentur für diese Nummernart im Nummernplan geforderte Maß erreicht hat und der konkrete Bedarf aus den dem Antragsteller originär zugeteilten Nummern gedeckt werden kann.




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