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§ 4 - BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)

V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 911-1-7 Bundesfernstraßen
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§ 4 Sicherheitsleistung



1Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. 2Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.





 

Frühere Fassungen von § 4 BAB-KAbgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 15 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BAB-KAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAB-KAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAB-KAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 15 BALMG Änderung der BAB-Konzessionsabgabenverordnung
... § 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3, § 3 Satz 1 sowie § 4 Satz 1 der BAB-Konzessionsabgabenverordnung vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 ...