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Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn (BAB-Konzessionsabgabenverordnung - BAB-KAbgV)

V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 911-1-7 Bundesfernstraßen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854) geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Höhe der Konzessionsabgabe



(1) Die Höhe der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes zu entrichtenden Konzessionsabgabe richtet sich nach der Menge des in dem Nebenbetrieb abgegebenen Kraftstoffs und dem Umsatz für andere Geschäfte in dem Nebenbetrieb, unabhängig davon, ob der Konzessionsinhaber den Nebenbetrieb selbst betreibt oder das Recht auf Ausübung der Konzession auf einen Dritten überträgt.

(2) Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen beträgt 0,23008 Euro je einhundert Liter abgegebenen Ottokraftstoffs und 0,17895 Euro je einhundert Liter abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,17895 Euro je einhundert Liter für sonstigen flüssigen oder je einhundert Kilogramm für gasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

(3) Die Konzessionsabgabe für anderen Geschäfte eines Autobahnnebenbetriebs beträgt 1,1 vom Hundert des Umsatzes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

(4) Bei einer Tankstelle/Raststätte, die durch Aufstufung einer Bundesstraße zu einer Bundesautobahn Nebenbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes geworden ist, ermäßigt sich die Konzessionsabgabe um 25 vom Hundert, solange dem Bund als Baulastträger für die Bundesfernstraßen keine Kosten für das Errichten und Unterhalten einer Verkehrsanlage an diesem Nebenbetrieb entstehen.


§ 2 Fälligkeit der Konzessionsabgabe



(1) Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Logistik und Mobilität spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die im vorangegangenen Kalendervierteljahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen und die daraus berechnete Konzessionsabgabe zu entrichten.

(2) 1Auf Antrag eines Konzessionsinhabers kann die Abrechnung einmal jährlich zu einem vom Bundesamt für Logistik und Mobilität festgesetzten Termin vorgenommen werden. 2Der Konzessionsinhaber hat zu diesem Termin die im vorangegangenen Jahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. 3Außerdem hat er spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine vom Bundesamt für Logistik und Mobilität festgesetzte Abschlagszahlung zu leisten. 4Eine sich aus der jährlichen Abrechnung ergebende Restzahlung ist spätestens 30 Tage nach Feststellung der Jahresabrechnung zu leisten.

(3) Für die Mitteilung der abgegebenen Kraftstoffmengen und der anderen Umsätze an das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden.




§ 3 Vorlage der Geschäftsunterlagen



1Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Logistik und Mobilität auf Verlangen seine Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. 2Überläßt der Konzessionsinhaber das Recht auf Ausübung der Konzession einem Dritten, so obliegen auch dem Dritten die Pflichten aus Satz 1.




§ 4 Sicherheitsleistung



1Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. 2Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.




§ 5 Anwendung der Abgabenordnung



Auf die Konzessionsabgabe sind ergänzend die Vorschriften der Abgabenordnung über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 148), über Steuererklärungen (§§ 149 bis 153), über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 168), über die Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, §§ 170 und 171), über die Bestandskraft (§§ 172 bis 177), über das Erhebungsverfahren (§§ 218 bis 222, 224, 234, 240 bis 248), über die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatzsteuergesetzes über Aufzeichnungspflichten (§ 22) sinngemäß anzuwenden.


§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.


Anlage (zu § 2 Abs. 3) Konzessionsabgabe



Muster Konzessionsabgabe Meldung für das ... (BGBl. 2001 I S. 3764)