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Änderung § 3 BAB-KAbgV vom 09.03.2023

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§ 3 BAB-KAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 3 BAB-KAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Vorlage der Geschäftsunterlagen


(Text alte Fassung)

1 Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Güterverkehr auf Verlangen seine Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. 2 Überläßt der Konzessionsinhaber das Recht auf Ausübung der Konzession einem Dritten, so obliegen auch dem Dritten die Pflichten aus Satz 1.

(Text neue Fassung)

1 Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Logistik und Mobilität auf Verlangen seine Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. 2 Überläßt der Konzessionsinhaber das Recht auf Ausübung der Konzession einem Dritten, so obliegen auch dem Dritten die Pflichten aus Satz 1.