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Änderung § 3 BAB-KAbgV vom 09.03.2023
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§ 3 BAB-KAbgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 3 BAB-KAbgV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Vorlage der Geschäftsunterlagen | |
(Text alte Fassung) 1 Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Güterverkehr auf Verlangen seine Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. 2 Überläßt der Konzessionsinhaber das Recht auf Ausübung der Konzession einem Dritten, so obliegen auch dem Dritten die Pflichten aus Satz 1. | (Text neue Fassung) 1 Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Logistik und Mobilität auf Verlangen seine Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. 2 Überläßt der Konzessionsinhaber das Recht auf Ausübung der Konzession einem Dritten, so obliegen auch dem Dritten die Pflichten aus Satz 1. |
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