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Änderung I. Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzverwaltung vom 15.02.2008
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I. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.02.2008 geltenden Fassung | I. n.F. (neue Fassung) in der am 15.02.2008 geltenden Fassung durch I. A. v. 31.01.2008 BGBl. I S. 155 |
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(Textabschnitt unverändert) I. | |
Aufgrund des Artikels I der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten a) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeszentralamtes für Steuern, - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, - der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeswertpapierverwaltung, b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst) | |
(Text alte Fassung) - den Oberfinanzpräsidentinnen und Oberfinanzpräsidenten, | (Text neue Fassung) - den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen, |
- der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Zollkriminalamtes, | |
- der Leiterin oder dem Leiter des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung und - der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik | - der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung, - der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik und - den Vorsteherinnen und Vorstehern der Hauptzollämter |
jeweils für ihren Geschäftsbereich. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8092/al11432-0.htm