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Änderung § 6 EMVG vom 28.04.2012
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§ 6 EMVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung | § 6 EMVG n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb | |
(Text alte Fassung) (1) Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmen. Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2 durchlaufen haben und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmen. 2 Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 durchlaufen haben und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt sind. |
(2) Werden in Verkehr gebrachte Geräte so umgebaut oder angepasst, dass sich die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, gelten sie als neue Geräte, wenn sie erneut in Verkehr gebracht werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsfunkanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden. |
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