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Synopse aller Änderungen des EMVG am 28.04.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. April 2012 durch Artikel 1 des EMVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EMVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EMVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung | EMVG n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz gilt nicht für: | (Text neue Fassung) (1) Dieses Gesetz gilt nicht für: |
1. Betriebsmittel, die vom Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst werden, 2. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. EG Nr. L 240 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1701/2003 der Kommission vom 24. September 2003 (ABl. EU Nr. L 243 S. 5), 3. Betriebsmittel, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften a) eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang zur elektromagnetischen Emission beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, b) und die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können, 4. Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nr. 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, 5. Betriebsmittel, die ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwischenstaatlicher Verpflichtungen oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind oder die für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden. | |
Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14 bis 17 und 19, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und im Fall des Satzes 1 Nr. 4 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und 19 entsprechend. | (2) Entsprechend gelten jedoch 1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14 bis 19, 2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 sowie 3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19. |
§ 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb | |
(1) Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmen. Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2 durchlaufen haben und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt sind. | (1) 1 Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmen. 2 Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 durchlaufen haben und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt sind. |
(2) Werden in Verkehr gebrachte Geräte so umgebaut oder angepasst, dass sich die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, gelten sie als neue Geräte, wenn sie erneut in Verkehr gebracht werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsfunkanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden. | |
§ 17 Kostenregelung | |
(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen): | (1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen: |
1. Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5 gegen denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die §§ 6 bis 9 und § 12 Abs. 2 festgestellt wurde, | |
2. Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 betrieben werden, 3. Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Überprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. Dies gilt für Konformitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs. 3 entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen. Hierfür können feste Gebührensätze, Rahmengebühren oder Zeitgebühren vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die von den Amtshandlungen verursachten Kosten gedeckt sind. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 5 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen. | 2. Maßnahmen zur Störungsermittlung oder -beseitigung nach § 14 Absatz 6 und 7 gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln, die schuldhaft entgegen den Vorschriften aus der nach § 6 Absatz 3 in Kraft getretenen Rechtsverordnung oder die entgegen den Vorschriften des § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 betrieben werden, 3. 1 Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Überprüfungsmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Satz 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. 2 Dies gilt für Konformitätsbewertungsstellen nach § 10 Abs. 3 entsprechend. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen, 2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und 3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. (3) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. 2 Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. 3 Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. (4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 2 Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen. |
Anlage 1 Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung | |
1. Technische Unterlagen Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen: a) eine allgemeine Beschreibung des Gerätes; b) einen Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit den angewandten harmonisierten Normen; c) falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 getroffenen Vorkehrungen; die Beschreibung muss insbesondere die nach § 7 Abs. 2 vorgenommene Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, die durchgeführten Prüfungen und die Prüfberichte umfassen; d) eine Erklärung der benannten Stelle, sofern eine Bewertung nach § 7 Abs. 4 erfolgt ist. 2. EG-Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG; | |
b) die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 10 Abs. 1; | b) die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 9 Absatz 1; |
c) Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; d) die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird; e) Datum der Erklärung; f) Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person. |
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