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Änderung § 19 EMVG vom 08.09.2015
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§ 19 EMVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 19 EMVG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 461 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Beitragsregelung | |
(1) Senderbetreiber haben zur Abgeltung der Kosten 1. für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 14 Abs. 6 Satz 2, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt ist, 2. für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bis 5, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist, einen Jahresbeitrag zu entrichten. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen. Die Anteile an den Gesamtkosten im Sinne von Absatz 1 werden den einzelnen Nutzergruppen so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Die Nutzergruppen ergeben sich aus der Frequenzzuweisung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen. 2 Die Anteile an den Gesamtkosten im Sinne von Absatz 1 werden den einzelnen Nutzergruppen so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. 3 Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. 4 Die Nutzergruppen ergeben sich aus der Frequenzzuweisung. 5 Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 7 Eine Rechtsverordnung nach Satz 6 einschließlich ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Finanzen. |
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