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Abschnitt 4 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

§ 21 Übergangsbestimmungen



(1) Geräte, die den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 279 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechen und vor dem 20. Juli 2009 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen weiter vertrieben oder betrieben werden.

(2) Ortsfeste Anlagen dürfen so lange weiter betrieben werden, wie ihr Standort unverändert bleibt. Änderungen müssen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 dokumentiert werden.


§ 22 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften



(1) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 280 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die in § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) enthaltenen grundlegenden Anforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit."

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln gilt entsprechend. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen prüft, ob die Anforderungen an die benannten Stellen eingehalten sind. Sie überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen. Sie erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nach Drittstaatenabkommen gilt Absatz 1 entsprechend."

3.
§ 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur Verfügung. § 16 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln findet entsprechende Anwendung."

4.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,".

5.
In § 18 Abs. 1 wird die Angabe „Richtlinie 89/336/ EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 139 S. 19), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 290 S. 1)" durch die Angabe „Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG (ABl. EU Nr. L 390 S. 24)" ersetzt.

(2) § 7 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den sonstigen Vorschriften des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) nur die grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 jenes Gesetzes einzuhalten."

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln darf der Funkamateur abweichen und kann den Grad der Störfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfüllt die Amateurfunkstelle nicht die grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, muss der Funkamateur elektromagnetische Störungen seiner Amateurfunkstelle durch andere Betriebsmittel hinnehmen, wenn diese die grundlegenden Anforderungen nach § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln erfüllen."

(3) § 17 Abs. 3 der Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die durch die Verordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln bleiben unberührt."

(4) Die Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), zuletzt geändert durch Artikel 467 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Anforderungen und das Verfahren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen

(Anerkennungs-Verordnung - AnerkV)".

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Anerkennung als benannte Stelle".

b)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten".

3.
§ 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln für

 
a)
die Anerkennung von benannten Stellen und

b)
die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten im Rahmen der in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den genannten Drittstaaten."

4.
In § 2 werden die Wörter „zuständige Stelle," und die Wörter „oder beliehen" gestrichen.

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Anerkennung als benannte Stelle

(1) Mit der Anerkennung als benannte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Aufgaben der Konformitätsbewertung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln wahrzunehmen.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens der Anerkennung als benannte Stelle ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zuständig. § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und 7 und Abs. 3 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Die Erfüllung der in § 2 aufgelisteten und in § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln enthaltenen Anforderungen ist darzulegen. Dem Antrag ist insbesondere eine Erklärung beizufügen, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses für den Leiter oder das leitende Personal des Antragstellers zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, beantragt wurde."

6.
§ 6 wird aufgehoben.

7.
In § 8 werden die Wörter „oder Beleihung" gestrichen.

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „, zuständige Stelle" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Beleihung oder" gestrichen.

9.
Die Anlage 3 zu § 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten".

b)
In Nummer 1 wird folgende Nummer 1.6 angefügt:

Gebühren-
nummer
GebührentatbestandGebühr in
Euro
„1.6Anlassbezogene
Überprüfung der
Anforderungen
von 1.000
bis 2.000".


 
c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Gebühren für die Anerkennung von benannten Stellen nach §; 5

Gebühren-
nummer
Gebührentatbestand 9) Gebühr in
Euro
3.1Verwaltungsmäßige
Bearbeitung des An-
trags auf Anerkennung
als benannte Stelle
nach dem Gesetz über
die elektromagnetische
Verträglichkeit von
Betriebsmitteln; Über-
prüfung der formalen
Anforderungen
Diese Position wird
auch fällig bei Erweite-
rung des Bereiches der
benannten Stelle.
1.000
3.2 10)Verwaltungsmäßige
Durchführung des Ver-
fahrens zur Anerken-
nung als benannte
Stelle; Überprüfung der
formalen Anforderun-
gen einschließlich
Durchführung der Be-
gutachtung 11)
5.000
3.3Regelmäßige Überprü-
fung gemäß §; 5 Abs. 2
Satz 2 und 3
2.000
3.4Ausstellung eines
Zertifikats
250
3.5Aufwendung für die
Auditierung durch Be-
gutachter einschließlich
Vorbereitung, Begut-
achtung und Nachbe-
reitung pro Person und
Tag 12)
810
3.6Anlassbezogene
Überprüfung der
Anforderungen
von 1.000
bis 2.000
3.7Überleitung einer Aner-
kennung einer zustän-
digen Stelle nach
/>Richtlinie 89/336/EWG
in eine benannte Stelle
nach Richtlinie 2004/
108/EG
1.000


 
 
9)
Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.

10)
Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.

11)
Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.

12)
Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß §; 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden."

d)
Nummer 4 wird aufgehoben.


1.
In der Überschrift wird das Wort „Geräten" durch das Wort „Betriebsmittel" ersetzt.

2.
In §; 1 wird die Angabe „in §; 10 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten" durch die Angabe „in §; 17 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln" ersetzt.

3.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift vor Nummer 101 und in Nummer 101 wird die Angabe „§; 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG" jeweils durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 1 EMVG" ersetzt.

b)
In Nummer 102 wird die Angabe „§; 8 EMVG" durch die Angabe „§; 14 EMVG" ersetzt.

c)
In der Überschrift vor Nummer 201 wird die Angabe „§; 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG" durch die Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2 EMVG" ersetzt.


§ 23 Neufassung der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Beleihungs- und Anerkennungs-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.




§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 24 ändert mWv. 1. März 2008 EMVG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Artikel 279 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), außer Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Februar 2008.


Anlage 1 Technische Unterlagen, EG-Konformitätserklärung



1.
Technische Unterlagen

Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Gerätes mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 zu beurteilen. Sie müssen sich auf die Konstruktion und die Fertigung des Gerätes erstrecken und insbesondere Folgendes umfassen:

 
a)
eine allgemeine Beschreibung des Gerätes;

b)
einen Nachweis der Übereinstimmung des Gerätes mit den angewandten harmonisierten Normen;

c)
falls der Hersteller harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, eine Beschreibung und Erläuterung der zur Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 getroffenen Vorkehrungen; die Beschreibung muss insbesondere die nach § 7 Abs. 2 vorgenommene Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit, die Ergebnisse der Entwurfsberechnungen, die durchgeführten Prüfungen und die Prüfberichte umfassen;

d)
eine Erklärung der benannten Stelle, sofern eine Bewertung nach § 7 Abs. 4 erfolgt ist.

2.
EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

 
a)
einen Verweis auf die Richtlinie 2004/108/EG;

b)
die Identifizierung des Gerätes, für das sie abgegeben wird, nach § 9 Absatz 1;

c)
Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten;

d)
die Fundstellen der Spezifikationen, mit denen das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/108/EG erklärt wird;

e)
Datum der Erklärung;

f)
Namen und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.




Anlage 2 CE-Kennzeichnung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE" mit folgendem Schriftbild:

Abbildung CE-Kennzeichen (BGBl. I 2008 S. 232)


Bei Verkleinerung oder Vergrößerung müssen die Proportionen gewahrt bleiben. Die CE-Kennzeichnung muss mindestens 5 mm hoch sein.

Die CE-Kennzeichnung ist auf dem Gerät oder auf dessen Typenschild anzubringen. Ist dies wegen der Beschaffenheit des Gerätes nicht möglich, ist die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung oder auf den Begleitunterlagen anzubringen.

Wird ein Gerät neben der Richtlinie 2004/108/EG auch von anderen europäischen Richtlinien erfasst, die andere Anforderungen regeln und ebenfalls die CE-Kennzeichnung vorsehen, bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass das Gerät auch mit den Anforderungen dieser Richtlinien übereinstimmt.

Kann der Hersteller nach einer oder mehreren dieser Richtlinien während einer Übergangsfrist wählen, welche der bestehenden Regelungen er anwendet, so bescheinigt die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den Anforderungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien. In diesem Fall müssen die dem Gerät beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.