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Änderung § 4 Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 18.03.2022
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Abschreibungen auf der Lizenz | |
(Text alte Fassung) 1 Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die zuständige Zollstelle vor. 2 Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen. 3 Bei einer nachträglich erteilten Lizenz nach den in § 1 genannten Rechtsakten nimmt das Hauptzollamt Hamburg-Jonas die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz vor. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz nimmt die Bundesfinanzverwaltung vor. 2 Die für die Abschreibung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch selbst auf der Lizenz eintragen. (2) 1 Elektronisch erteilte Lizenzen werden durch die Bundesfinanzverwaltung elektronisch abgeschrieben und bestätigt. 2 Die Marktordnungsstelle und die Bundesfinanzverwaltung übermitteln sich dazu gegenseitig auf elektronischem Weg, soweit erforderlich, 1. die in Abschnitt I Nummer 1, 4, 5 und 11 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten allgemeinen Daten, 2. die in Abschnitt II Nummer 8, 11, 15 bis 20 und 22 der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten maßnahmenspezifischen Angaben sowie 3. die in der referenzierten Zollanmeldung enthaltene Nummer der Rechnung. |
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