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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.01.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFZustAnO k.a.Abk.)
A. v. 05.02.2008 BGBl. I S. 253 (Nr. 6); aufgehoben durch § 4 A. v. 25.01.2016 BGBl. I S. 120
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 2030-14-157 Beamte
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Geltung ab 01.03.2008; FNA: 2030-14-157 Beamte
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I.
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide in allen beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 gehobener Dienst zu erlassen
Auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen für alle Besoldungsgruppen.
Ich behalte mir vor, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen abweichend zu regeln oder selbst zu übernehmen.
- 1.
- der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- 2.
- dem Bundeszentralamt für Steuern,
- 3.
- dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
- 4.
- dem Zollkriminalamt,
- 5.
- den Bundesfinanzdirektionen,
- 6.
- dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung,
- 7.
- dem Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik,
Auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen für alle Besoldungsgruppen.
Ich behalte mir vor, die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen abweichend zu regeln oder selbst zu übernehmen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8109/a154128.htm