§ 7 Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte
Müssen beim Bezug der neuen Wohnung im Ausland auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Klimageräte, Luftbe- und -entfeuchter, Luftreiniger, Warmwassergeräte, Wasseraufbereiter, Notstromerzeuger oder andere technische Geräte, die nicht zum Hausrat gehören, beschafft werden, werden die angemessenen Auslagen für die notwendige Zahl von Geräten zu 90 vom Hundert, die notwendigen Auslagen für ihren Einbau und die bauliche Herrichtung der Räume in voller Höhe erstattet. Beim Auszug hat der Berechtigte die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Ihm werden dann weitere 5 vom Hundert der Auslagen für die Anschaffung der Geräte erstattet.
Zitierungen von § 7 AUV
interne Verweise
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