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Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV)

neugefasst durch B. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2360; aufgehoben durch § 30 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-3-12 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 1 Allgemeines



(1) Die Umzugskostenvergütung bemisst sich bei Auslandsumzügen

1.
nach der Dienststellung, der Besoldungsgruppe, die für den Dienstposten des Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes vorgesehen ist, und dem Familienstand des Berechtigten am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,

2.
nach der Zahl der Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes und

3.
nach der Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, wenn diese spätestens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort bezogen worden ist. Dem Tag des Dienstantritts steht der Tag nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses gemäß § 19 Abs. 1 und 2 gleich. Auf einen vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag kann die Wohnung auch dann berücksichtigt werden, wenn sie wegen Wohnungsmangels oder aus anderen von der obersten Dienstbehörde als zwingend anerkannten Gründen erst später bezogen worden ist.

An die Stelle des Tages des Dienstantritts am neuen Dienstort tritt der Tag der Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn er später liegt. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen eine Dienststellung zugrunde legen, die der Berechtigte erst nach dem Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort erlangt. Bei Umzügen vom Ausland in das Inland und bei Umzügen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 19) sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung des Dienstes am bisherigen Dienstort und die Familienverhältnisse an dem Tage maßgebend, für den zuletzt Auslandsdienstbezüge gewährt worden sind. Die innerhalb eines Zeitraums von 40 Wochen nach dem Einladen des Umzugsgutes geborenen Kinder werden berücksichtigt.

(2) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Besoldungsgruppen bemisst, ist maßgebend

1.
bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn,

2.
bei Berechtigten im Ruhestand, früheren Berechtigten und ihren Hinterbliebenen die Besoldungsgruppe des letzten Dienstpostens des Berechtigten.

(3) Soweit für die Umzugskostenvergütung ein vorausgegangener Umzug von Bedeutung ist, wird ein für diesen Umzug entstandener Anspruch auf Umzugskostenvergütung berücksichtigt, selbst wenn er wegen Ablaufs der Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes erloschen ist.

(4) Die im Bundesumzugskostengesetz und in dieser Verordnung aufgeführten Bestandteile der Umzugskostenvergütung werden nur dann um einen Kaufkraftausgleich (§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes) verändert, wenn es ausdrücklich bestimmt ist.

(5) Der Antrag auf die Umzugskostenvergütung muss die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen enthalten. Jede Änderung, die die Höhe der Umzugskostenvergütung beeinflusst, hat der Berechtigte unverzüglich anzuzeigen. Die Pauschvergütung (§ 10), der Beitrag zum Beschaffen von klimabedingter Bekleidung (§ 11), der Ausstattungsbeitrag (§ 12) und der Einrichtungsbeitrag (§ 13) sind dem Berechtigten unter dem Vorbehalt zu gewähren, dass er zu viel erhaltene Beträge zurückzuzahlen hat, wenn er den Umzug anders als zunächst angegeben durchführt. Entsprechendes gilt für Rabatte, Geld- und Sachzuwendungen sowie für unentgeltliche Leistungen.




§ 2 Beförderungsauslagen



(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet werden erstattet. Zu den Beförderungsauslagen gehören auch die Kosten für das Ein- und Auspacken, Montage- und Installationsarbeiten für die üblichen Haushaltsgeräte, Zwischenlagerung im Sinne des Absatzes 6, Transportversicherung sowie durch den Transport bedingte Gebühren und Abgaben.

(2) Für den Berechtigten und eine andere auch am neuen Dienstort mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes werden die Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 130 cbm erstattet. Für jede weitere auch am neuen Dienstort mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebende Person erhöht sich das erstattungsfähige Volumen um je 10 cbm. Bei Leitern von Auslandsvertretungen und deren Ständigen Vertretern kann in begründeten Einzelfällen die oberste Dienstbehörde Ausnahmen genehmigen. Beim Umzug können außerdem höchstens zwei Personenkraftfahrzeuge berücksichtigt werden. Diese bleiben bei der Berechnung des Volumens nach Satz 1 und 2 außer Betracht.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann das erstattungsfähige Beförderungsvolumen einschränken, wenn dem Berechtigten eine voll oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen wird. Besteht die Residenz des Leiters einer Auslandsvertretung aus einem Repräsentationsteil und einem gesonderten privaten Wohnungsteil, so gilt nur letzterer als Wohnung im Sinne des Satzes 1.

(4) § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes gilt mit folgenden Abweichungen:

1.
Kosten für die Mitnahme eines zweiten Personenkraftfahrzeugs mit bis zu 1,8 l Hubraum und einem Volumen von höchstens 11 cbm werden nur berücksichtigt, wenn zum Haushalt mehr als eine Person gehört. Innerhalb Europas mit Ausnahme der Russischen Föderation, der Ukraine, Weißrusslands, Maltas, Zyperns und Islands werden bis zur Höhe der Beförderungsauslagen die Kosten für die Selbstüberführung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Zolleingangsabgaben werden nur erstattet, soweit die Mitnahme eines zweiten Personenkraftfahrzeugs notwendig ist.

2.
Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland gehören zum Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die der Berechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 5 bleibt unberührt.

3.
Die notwendigen Transportkosten für bis zu zwei Haustiere werden berücksichtigt, soweit sie in der Wohnung gehalten werden. Kosten, die über die Transportkosten hinausgehen, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für Transportbehältnisse, Impfungen, Tierheime, Quarantäne und Ähnliches.

(5) Der Umzug ist so sparsam wie möglich durchzuführen. Wird das Umzugsgut getrennt versandt, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür als zwingend anerkennt, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei ungetrenntem Versand von der bisherigen zu einer Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet entstanden wären. Wird bei einem Umzug vom Ausland in das Inland das Umzugsgut nach einem anderen inländischen Ort als dem neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet befördert, werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die bei der Beförderung an den neuen Dienstort entstanden wären.

(6) Die notwendigen Auslagen für das Zwischenlagern des Umzugsgutes einschließlich der Lagerversicherung zwischen dem Tage der Räumung der bisherigen Wohnung und dem Tage des Bezuges der neuen Wohnung werden erstattet, soweit der Berechtigte diese nicht zu vertreten hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Berechtigte vorübergehend keine angemessene Leerraumwohnung am neuen Dienstort beziehen kann.

(7) Zur Ermittlung des Umfangs des Umzugsgutes kann der Dienstherr eine amtliche Vermessung fordern.


§ 3 Lagern und Unterstellen von Umzugsgut



(1) Übernimmt der Dienstherr ganz oder teilweise die Ausstattung der neuen Wohnung, werden dem Berechtigten die notwendigen Auslagen für das Verpacken, Versichern und Unterstellen des aus der bisherigen Wohnung nicht mitgenommenen Umzugsgutes erstattet. Daneben werden die notwendigen Auslagen für das Befördern zum Unterstellort, höchstens jedoch bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde, oder bis zu einem anderen Ort im Inland mit unentgeltlicher Unterstellmöglichkeit erstattet. Wird das Umzugsgut bei einem späteren Umzug, für den Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, in eine nicht oder nur teilweise ausgestattete Wohnung wieder herangezogen, werden die dadurch entstandenen Beförderungsauslagen erstattet. Hat der Berechtigte nach einer Auslandsverwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei einem folgenden Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung für Einrichtungsgegenstände innerhalb der Frist des § 2 Abs. 4 Nr. 2 den Lieferauftrag erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen eine nicht ausgestattete Wohnung am neuen Dienstort beziehen zu können, werden die Beförderungsauslagen ebenfalls erstattet. Dies gilt auch für Heiratsgut nach § 15 Abs. 1.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Mitnahme des Umzugsgutes an den neuen Dienstort aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen Gründen nicht zumutbar ist oder wenn während der Dauer der Verwendung an diesem Ort keine Möglichkeit besteht, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das Umzugsgut untergebracht werden kann.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn bei einem Umzug vom Inland in das Ausland auf Grund der Beschränkung des Transportvolumens in § 2 ein Teil des Umzugsgutes nicht mitgeführt werden kann, mit der Maßgabe, dass dieses Umzugsgut erst wieder bei dem nächsten Umzug in das Inland hinzugezogen werden kann.


§ 4 Reisekosten



(1) Die Auslagen für die Umzugsreise von der bisherigen zur neuen Wohnung am neuen Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet werden unter Berücksichtigung der notwendigen Reisedauer wie folgt erstattet:

1.
Der Berechtigte erhält Reisekostenvergütung nach § 7 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Tage des Einladens und des Ausladens des Umzugsgutes die Tage der Abreise vom bisherigen Wohn- oder Dienstort und der Ankunft am neuen Dienstort treten. Wird die Umzugsreise mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Bundesreisekostengesetzes ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag gewährt.

2.
Für die zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden das Tage-, Übernachtungs- und Schiffstagegeld sowie die Fahr- und Nebenkosten in dem Umfang erstattet wie bei der Umzugsreise des Berechtigten. Für Hausangestellte werden die Kosten höchstens wie bei einer Umzugsreise eines Beamten der Besoldungsgruppe A 6 erstattet; bei Flugreisen sind die Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattungsfähig. Bei gemeinsamer Reise der zur häuslichen Gemeinschaft des Umziehenden gehörenden Personen mit dem Berechtigten können für sie die Fahrkosten für einen Umweg erstattet werden, der für den Berechtigten dienstlich angeordnet war, wenn das Verbleiben am bisherigen Dienstort unzumutbar ist; das Gleiche gilt, wenn und soweit Mietzuschuss eingespart wird.

3.
Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Reisegepäcks werden erstattet, höchstens jedoch die Auslagen für

a)
200 kg Reisegepäck für den Berechtigten,

b)
100 kg für seinen Ehegatten oder Lebenspartner und

c)
je 50 kg Reisegepäck für die anderen in Nummer 2 bezeichneten Personen.

Bei Flugreisen werden Auslagen bis zur Höhe der Beförderungskosten für unbegleitetes Luftgepäck im Rahmen der Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet. Nach vorheriger Zustimmung durch die oberste Dienstbehörde können die Auslagen für begleitetes Luftgepäck bis zu 50 vom Hundert der Gewichtsgrenzen des Satzes 1 erstattet werden, wenn die Mitnahme als begleitetes Luftgepäck aus Sicherheitsgründen notwendig ist oder wenn die Auslösung in einem zumutbaren Zeitraum nicht gewährleistet ist. Das übrige Reisegepäck kann in den Gewichtsgrenzen des Satzes 1 als Luftfracht oder auf dem Land-/Seeweg versandt werden.

(2) Reisekosten werden erstattet:

1.
den Leitern einer Auslandsvertretung und funktionell selbständiger Delegationen des Auswärtigen Amtes für höchstens zwei Hausangestellte,

2.
den übrigen Berechtigten für eine Hausangestellte. Die oberste Dienstbehörde kann auch den übrigen Berechtigten die Reisekosten für zwei Hausangestellte erstatten, wenn dafür besondere Gründe vorliegen und der Berechtigte innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug der endgültigen Wohnung am neuen Dienstort einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 können auch Reisekosten für neu eingestellte Hausangestellte erstattet werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Bezug der neuen Wohnung eingetroffen sind; § 14 Abs. 6 Satz 5 des Bundesumzugskostengesetzes gilt entsprechend. Scheidet eine Hausangestellte, für die Reisekosten erstattet worden sind, aus triftigen Gründen aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann die oberste Dienstbehörde im Rahmen der nach Satz 1 zugelassenen Zahl von Hausangestellten innerhalb der Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes entstandene Reisekosten für eine Ersatzkraft erstatten. Für Hausangestellte, die im Ausland aus triftigen Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, können Fahrkosten, auch wenn sie nach Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes entstanden sind, erstattet werden, soweit die Hausangestellten gegen den Berechtigten einen Rechtsanspruch darauf haben und die Fahrkosten nicht höher sind als für die Fahrt vom Dienstort zum Sitz der obersten Dienstbehörde.

(3) Verbindet der Berechtigte seine Umzugsreise mit einem Urlaub, werden ihm die Auslagen für die Reise zum neuen Dienstort bis zu der Höhe erstattet, in der sie entstanden wären, wenn er unmittelbar vom bisherigen zum neuen Dienstort gereist wäre. Wird der Berechtigte im Anschluss an einen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt oder abgeordnet, erhält er

1.
für die Reise vom bisherigen Dienstort zu dem Sitz der für ihn zuständigen Dienststelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und für die Reise von dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung wie bei einer Umzugsreise,

2.
Erstattung der Auslagen für die Versicherung des Reisegepäcks für die Dauer des Heimaturlaubs, längstens jedoch für die Zeit von der Abreise vom bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen Dienstort.

Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Personen entsprechend.

(4) Die Auslagen für die Reise einer Person an den neuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung und für eine Reise einer Person zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs werden mit der Maßgabe erstattet, dass Tage- und Übernachtungsgeld für höchstens vier Reise- und vier Aufenthaltstage und die Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels gezahlt werden. Ehepartnern sowie zusammenlebenden Berechtigten mit jeweils eigener Zusage der Umzugskostenvergütung, die am neuen Dienstort wieder eine gemeinsame Wohnung suchen oder einrichten, werden die Auslagen für nur eine Wohnungsbesichtigungsreise und gegebenenfalls für eine Vorbereitungsreise erstattet.

(5) Vom Tage des Einladens des Umzugsgutes bis zum Tage des Bezugs der Wohnung, bei Abordnungen vom Tage nach Beendigung der Hin- bzw. Rückreise werden, mit Ausnahme der Zeit, für die Auslagen der Umzugsreise erstattet werden, notwendige und nachgewiesene Mehrauslagen für Unterkunft am alten und neuen Wohnort auf Antrag erstattet, soweit sie einen Eigenanteil in Höhe von 28 vom Hundert der für die Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes maßgeblichen Bezüge übersteigen.

(6) Zum Ausgleich von notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen während des in Absatz 5 genannten Zeitraums wird ohne Vorlage von Einzelnachweisen ein Zuschuss gezahlt, und zwar für die ersten 14 Tage des Aufenthalts

-
am ausländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von 75 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach § 3 der Auslandsreisekostenverordnung,

-
am inländischen Wohn- oder Dienstort in Höhe von 75 vom Hundert des Inlandstagegeldes nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes.

Vom 15. Tage an wird der Zuschuss auf 50 vom Hundert des Auslandstage- bzw. des Inlandstagegeldes ermäßigt. Ist die vorübergehende Unterkunft mit einer Kochgelegenheit ausgestattet, wird die Hälfte der nach Satz 1 und 2 maßgeblichen Beträge gezahlt. Handelt es sich bei der vorübergehenden Unterkunft um eine Wohnung mit ausgestatteter Küche oder halten sich die in Satz 1 genannten Personen bei Verwandten auf, steht kein Zuschuss zu.

(7) Die Zahlungen nach den Absätzen 5 und 6 werden nicht für die Tage geleistet, an denen der Berechtigte Heimaturlaub oder Urlaub an einem anderen als dem bisherigen oder neuen Wohn- oder Dienstort hat oder Auslandstrennungsgeld oder Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält.




§ 5 Mietentschädigung



(1) Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann, längstens jedoch für sechs Monate, für eine Wohnung im Ausland längstens für neun Monate, erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss. Mietentschädigung darf nicht für eine Zeit gewährt werden, für die der Berechtigte Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält. Aufwendungen, durch die Mietentschädigung eingespart wird, und notwendige Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer werden erstattet. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Miete einer Garage.

(2) Miete für die endgültige Wohnung am neuen Wohnort, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden muss, während der der Berechtigte die Wohnung noch nicht benutzen kann, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung oder für eine vorübergehend bezogene Unterkunft am neuen Dienstort gezahlt werden muss.

(3) Für eine Wohnung oder eine Garage, die anderweitig vermietet oder benutzt werden, wird keine Mietentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 gezahlt. Miete für die bisherige Wohnung im Ausland kann auch ohne Anmietung einer neuen Wohnung für die Zeit erstattet werden, für die der Berechtigte keine Leistungen nach der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält. Die oberste Dienstbehörde kann den im Ausland aus dem Dienst ausgeschiedenen Berechtigten Mietentschädigung nach Absatz 1 auch dann zahlen, wenn sie die Wohnung noch benutzen und keine neue Wohnung gemietet haben. Auf die Mietentschädigung nach Satz 3 sind 18 vom Hundert der Summe aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag der Stufe 1, der Amts-, Stellen- und Ausgleichszulagen sowie der Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) anzurechnen, auf die Mietentschädigung nach Satz 2 jedoch nur für die Zeit, für die die Kosten der Unterkunft anderweitig vergütet werden.

(4) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt wird. Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht gezahlt.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann die Fristen in den Absätzen 1 und 2 bei einer Mietentschädigung für eine Wohnung im Ausland um höchstens ein Jahr verlängern, wenn dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse erforderlich ist.


§ 6 Auslagen zur Erlangung einer Wohnung



(1) Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland werden die notwendigen und nachgewiesenen Mietvertragsabschluss-, Makler-, beim Ein- und Auszug anfallenden Gutachter- sowie vergleichbaren Kosten zur Erlangung einer angemessenen Wohnung erstattet. Hierzu gehören auch Kosten für Garantieerklärungen und Bürgschaften. Notwendige Sicherheitsleistungen (Kautionen), die die Dienstbezüge des Berechtigten im Ausland für einen Monat - ohne Mietzuschuss und ohne Kaufkraftausgleich - überschreiten, werden erstattet; daraus entstehende Rückzahlungsansprüche sind an den Dienstherrn abzutreten. Wird die Sicherheitsleistung oder ein Teil derselben vom Vermieter berechtigterweise in Anspruch genommen, ist der Berechtigte zur Rückzahlung an den Dienstherrn verpflichtet.

(2) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 9 Abs. 1 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung; beim Auszug aus einer Wohnung im Ausland anfallende notwendige und nachgewiesene Gutachter- sowie vergleichbare Kosten werden erstattet.


§ 7 Beiträge zum Beschaffen technischer Geräte



Müssen beim Bezug der neuen Wohnung im Ausland auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Klimageräte, Luftbe- und -entfeuchter, Luftreiniger, Warmwassergeräte, Wasseraufbereiter, Notstromerzeuger oder andere technische Geräte, die nicht zum Hausrat gehören, beschafft werden, werden die angemessenen Auslagen für die notwendige Zahl von Geräten zu 90 vom Hundert, die notwendigen Auslagen für ihren Einbau und die bauliche Herrichtung der Räume in voller Höhe erstattet. Beim Auszug hat der Berechtigte die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Ihm werden dann weitere 5 vom Hundert der Auslagen für die Anschaffung der Geräte erstattet.


§ 8 Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht



Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) werden bis zu 80 vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs maßgebenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu 50 vom Hundert des Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. Die oberste Dienstbehörde kann von dieser Vorschrift abweichen, soweit deren Anwendung in besonders gelagerten Einzelfällen infolge mehrfacher Auslandsverwendungen zu einer unzumutbaren Härte führen würde.


§ 9 Beiträge zum Instandsetzen von Wohnungen



(1) Kann eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort im Ausland auf Grund der besonderen Wohnungssituation nur erlangt werden, wenn sie mit zusätzlichem Aufwand bewohnbar gemacht wird, werden die notwendigen Auslagen hierfür bis zum vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach der Trennungsgeldverordnung erstattet.

(2) Voraussetzung für den Beitrag ist die vorherige schriftliche Anerkennung der Notwendigkeit der Auslagen durch die oberste Dienstbehörde.

(3) Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 12 Abs. 5 des Bundesumzugskostengesetzes Anwendung.


§ 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen



(1) Der Berechtigte, der an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet, erhält bei Umzügen innerhalb der Europäischen Union für sonstige Umzugsauslagen für sich und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen eine Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes. Dieser Betrag erhöht sich wie folgt:

1.
für Ledige um 380 Euro,

2.
für Verheiratete und ihnen nach § 10 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes Gleichgestellte um 760 Euro,

3.
für jedes berücksichtigungsfähige Kind um 100 Euro.

Bei allen sonstigen Umzügen erhält der Berechtigte, der an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes) einrichtet, das Zweifache des Betrages nach § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesumzugskostengesetzes.

(2) Ein zur häuslichen Gemeinschaft gehörendes Kind, für das der Berechtigte Auslandskinderzuschlag erhält, wird auch dann berücksichtigt, wenn es keine Umzugsreise durchführt. Bleibt das Kind im Inland, berechnet sich der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 4 des Bundesumzugskostengesetzes.

(3) Bei einem Umzug am Wohnort oder in seiner Umgebung beträgt die Pauschvergütung 60 vom Hundert der Sätze nach den Absätzen 1 und 2.

(4) Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland beträgt die Pauschvergütung 80 vom Hundert der Sätze nach den Absätzen 1 und 2.

(5) Ein Berechtigter, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt oder eine mit den notwendigen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Wohnung bezieht, erhält eine Pauschvergütung in Höhe des Zweifachen der Sätze nach § 10 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes. Ist nur ein Teil der Räume, die keine Empfangsräume sind, ausgestattet, wird die Pauschvergütung nach Satz 1 anteilig erhöht.

(6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne der §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes an einen anderen Wohnort vorausgegangen, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach den Absätzen 1 bis 5 gezahlt, wenn auch beim vorausgegangenen Umzug eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes vorhanden war.

(7) Besteht am neuen Wohnort eine andere Stromspannung oder Frequenz (Hertzzahl) als am bisherigen Wohnort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der alten Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder nicht mit den notwendigen elektrischen Geräten ausgestattet, wird ein Zuschlag zur Pauschvergütung in Höhe von 13 vom Hundert, existiert eine andere Fernsehnorm, wird ein weiterer Zuschlag von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt.

(8) Stehen für denselben Umzug mehrere Pauschvergütungen zu, wird nur eine davon gezahlt; sind die Pauschvergütungen unterschiedlich hoch, wird die höhere gezahlt.


§ 11 Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung



(1) Bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima wird ein Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung in folgender Höhe gezahlt:

Für den Berechtigten und seinen mitumziehenden Ehegatten oder Lebenspartner an Dienstorten mit extrem niedrigen Temperaturen jeweils 30 vom Hundert, an Dienstorten mit extrem hohen Temperaturen jeweils 15 vom Hundert des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes, für jedes mit an den Dienstort mit extrem niedrigen Temperaturen umziehende Kind 50 vom Hundert des Beitrags für den Berechtigten. Wird klimabedingte Kleidung von Amts wegen bereitgestellt, ist der Beitrag um 25 vom Hundert zu kürzen.

(2) Bei einer neuen Verwendung an einem solchen Auslandsdienstort wird ein neuer Beitrag gezahlt, wenn

1.
der Berechtigte während der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nicht an einem solchen Dienstort Auslandsdienstbezüge oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten hat,

2.
am neuen Dienstort entgegengesetzte Klimaverhältnisse herrschen oder

3.
der Berechtigte bei den vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre ermäßigte Beiträge nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 17 erhalten hat und beim neuen Umzug keine Gründe für eine Ermäßigung vorliegen; in diesem Fall sind die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlten Beiträge anzurechnen.

(3) Herrschen an ein und demselben Dienstort sowohl extrem hohe als auch extrem niedrige Temperaturen, werden beide Beiträge gewährt, sofern sich die Verwendung über beide Zeiträume erstreckt.

(4) Der Bundesminister des Auswärtigen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung die Auslandsdienstorte, für die ein Beitrag zum Beschaffen von klimabedingter Kleidung gezahlt wird.

(5) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.




§ 12 Ausstattungsbeitrag



(1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält der verheiratete Berechtigte einen Ausstattungsbeitrag in Höhe des Dreifachen des ihm am neuen Dienstort zustehenden Auslandszuschlags nach Stufe 5, höchstens jedoch der Besoldungsgruppe B 3. Für den nicht verheirateten Berechtigten und den Berechtigten, dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht an den neuen Dienstort umzieht, verringert sich der Beitrag nach Satz 1 um 10 vom Hundert. Für jedes Kind, für das ihm Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält er zusätzlich das Dreifache des Erhöhungsbetrages der Stufe 5 des Auslandskinderzuschlags. Soweit die oberste Dienstbehörde besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsentation anerkannt hat, erhöht sich der Beitrag um 30 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 oder 2; dies gilt nicht für Empfänger eines Einrichtungsbeitrags nach § 13.

(2) Ein Berechtigter, der am neuen Wohnort keine Wohnung einrichtet oder eine mit den notwendigen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Wohnung bezieht, erhält einen Ausstattungsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1; ist nur ein Teil der Räume einer Dienstwohnung, die keine Empfangsräume sind, ausgestattet, wird der Ausstattungsbeitrag nach Satz 1 anteilig erhöht.

(3) Bei einer neuen Verwendung im Ausland wird ein neuer Ausstattungsbeitrag gezahlt, wenn der Berechtigte

1.
während der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung keine Dienstbezüge im Ausland oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten hat oder

2.
bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre keinen oder ermäßigte Beiträge nach § 14 Abs. 7 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach § 17 erhalten hat; in diesem Fall sind die bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlten Beiträge anzurechnen.

Hat der Berechtigte in den letzten drei Jahren vor der neuen Verwendung vorübergehend Leistungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 erhalten, bleiben diese Zeiten bei der Berechnung der Dreijahresfrist außer Betracht. Ein Berechtigter, dem bereits anlässlich einer Verwendung in einem Land der Europäischen Union ein Ausstattungsbeitrag gewährt wurde, erhält bei einem erneuten Umzug in ein Land der Europäischen Union keinen weiteren Ausstattungsbeitrag.

(4) Ein Berechtigter, der eine Gemeinschaftsunterkunft bezieht, erhält keinen Ausstattungsbeitrag.

(5) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.




§ 13 Einrichtungsbeitrag



(1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer Auslandsvertretung oder zum Leiter einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes erhält der Berechtigte, der am neuen Dienstort eine ausgestattete Dienstwohnung bezieht oder eine möblierte Wohnung mietet, einen Einrichtungsbeitrag in Höhe der Dienstbezüge im Ausland eines Ledigen seiner Besoldungsgruppe nach der Stufe 1 des Auslandszuschlags, bei aufsteigenden Gehältern (Bundesbesoldungsordnung A) einheitlich nach der Stufe 6. Mietzuschuss und Kaufkraftausgleich werden nicht berücksichtigt. Für zusätzliche Einrichtung im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Ehegatten oder Lebenspartner am Dienstort erhöht sich der Einrichtungsbeitrag um 10 vom Hundert.

(2) Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung, erhöhen sich die Beiträge nach Absatz 1 für die Einrichtung der Empfangsräume und der privaten Wohn- und Esszimmer jeweils um 50 vom Hundert des Bemessungssatzes nach Absatz 1. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, ist der Erhöhungsbetrag anteilig niedriger.

(3) Ständige Vertreter des Leiters einer Auslandsvertretung oder einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes sowie Leiter von Außenstellen einer Auslandsvertretung erhalten bei ihrer ersten Ernennung einen Einrichtungsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des Bemessungssatzes nach Absatz 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bezieht der Berechtigte eine Leerraumwohnung, erhöht sich dieser Beitrag um 50 vom Hundert des Beitrags nach Satz 1. Ist die Wohnung teilweise ausgestattet, ist der Erhöhungsbetrag anteilig niedriger.

(4) Bei einer weiteren Ernennung zum Leiter, zum Ständigen Vertreter oder zum Leiter einer Außenstelle wird ein neuer Einrichtungsbeitrag nach den Absätzen 1 bis 3 unter Anrechnung früher gezahlter Einrichtungsbeiträge gezahlt. Dem Berechtigten sind jedoch mindestens 20 vom Hundert des neuen Einrichtungsbeitrags zu belassen.

(5) Berechtigten, die während einer Auslandsverwendung zum Leiter einer Auslandsvertretung oder zum Leiter einer funktionell selbständigen Delegation des Auswärtigen Amtes ernannt werden, wird der Einrichtungsbeitrag nur gezahlt, wenn ihnen aus Anlass der Ernennung eine Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.

(6) Berechtigte an Dienstorten der Europäischen Union sind verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung des aus Anlass des Umzugs an diesen Dienstort gewährten Einrichtungsbeitrags mittels einer Aufstellung ihrer Ausgaben nachzuweisen. Die dazugehörenden Belege sind für die Dauer des Verbleibs an diesem Dienstort aufzubewahren und der obersten Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(7) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.


§ 14 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen



(1) Für einen Umzug am ausländischen Dienstort kann bei erheblicher Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit des Bediensteten oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) oder aus anderen zwingenden Gründen, die sich aus den besonderen Bedürfnissen des Auslandsdienstes und den besonderen Verhältnissen im Ausland ergeben, Umzugskostenvergütung zugesagt werden. In diesen Fällen werden neben den Beförderungsauslagen (§ 2) die Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung nach § 6 Abs. 1 sowie die Pauschvergütung nach § 10 Abs. 3 gezahlt. Soweit erforderlich, können auch Beiträge gemäß § 7 gezahlt werden. Bei Umzügen aus gesundheitlichen Gründen muss die Notwendigkeit amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein. Die Umzugskostenvergütung ist so rechtzeitig zu beantragen, dass über sie vor Beginn des geplanten Umzugs entschieden werden kann.

(2) Ein Berechtigter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, dem die Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 zugesagt wurde, erhält für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung, wenn der Dienstherr die neue Wohnung vorher schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.


§ 15 Umzugsbeihilfen



(1) Heiratet ein Berechtigter mit Dienstbezügen, nachdem er den Dienst am neuen ausländischen Dienstort angetreten hat und ihm die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, können ihm die 50 Euro übersteigenden notwendigen Fahrkosten seines Verlobten oder Ehegatten und dessen Kinder, die durch die Reise in die häusliche Gemeinschaft des Berechtigten aufgenommen werden, bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom inländischen Wohnort des Verlobten oder Ehegatten zum Dienstort erstattet werden, höchstens jedoch für eine Reise vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort. Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Heiratsgutes an den ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Auslagen erstattet werden, die entstanden wären, wenn das Heiratsgut vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort befördert worden wäre. § 3 ist entsprechend anwendbar.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für Verlobte im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und für Lebenspartner.

(3) Bei dauerhafter Trennung im Ausland findet Absatz 1 sinngemäß Anwendung für die Erstattung der notwendigen Fahrkosten und die Beförderungsauslagen für das Umzugsgut von Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Berechtigten leben, vom ausländischen Wohnort zum Ort ihrer Wahl, höchstens bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen Dienstort. Dasselbe gilt auch bei Rückkehr ins Inland der in § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes genannten Kinder zur Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums oder zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes. Mehrkosten für das getrennte Versenden von Umzugsgut (§ 2 Abs. 5) werden nicht erstattet, wenn innerhalb von drei Monaten die Versetzung in das Inland erfolgt.


§ 16 Erstattung der Auslagen für Umzugsvorbereitungen bei Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung



(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll. In diesem Fall gilt Folgendes:

1.
Der Berechtigte hat, wenn ihm nicht innerhalb von sechs Monaten eine Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt wird, die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11 bis 13 zurückzuzahlen, soweit er sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage nicht bestimmungsgemäß verbraucht hat; die aus der Pauschvergütung und den Beiträgen beschafften Gegenstände hat er dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen.

2.
Der Berechtigte hat alle Möglichkeiten auszunutzen, durch die Auslagen für Umzugsvorbereitungen vermieden werden können, insbesondere hat er Aufträge an den Spediteur, Passagebuchungen und die Anmietung einer neuen Wohnung unverzüglich rückgängig zu machen.

3.
§ 11 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes findet Anwendung.

4.
Andere notwendige Auslagen, die dem Berechtigten in Erwartung des Umzugs entstanden sind, und Schäden, die als unmittelbare Folge des Widerrufs der Zusage der Umzugskostenvergütung entstanden sind, können ihm nach billigem Ermessen erstattet werden. Auslagen für Gegenstände dürfen nur erstattet werden, wenn der Berechtigte die Gegenstände dem Dienstherrn zur Verfügung stellt.

Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Wohnung Umzugskostenvergütung für einen anderen Umzug zugesagt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der Berechtigte stirbt, bevor er an den neuen Dienstort umgezogen ist.

(3) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Widerruf der Zusage eine Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem anderen Ort zugesagt, sind die Pauschvergütung (§ 10) und die Beiträge nach den §§ 11 bis 13, die der Berechtigte auf Grund der ersten Zusage erhalten hat, auf die ihm nach der neuen Zusage zustehenden Beträge anzurechnen. Die Anrechnung unterbleibt, soweit der Berechtigte die Pauschvergütung und die Beiträge bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten Zusage bestimmungsgemäß verbraucht hat und die daraus angeschafften Gegenstände am neuen Dienstort nicht verwendbar sind. Die nicht verwendbaren Gegenstände hat der Berechtigte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Gründen widerrufen, die der Berechtigte zu vertreten hat, hat er abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die schon erhaltene Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen.


§ 17 Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung von weniger als zwei Jahren



(1) Steht von vornherein fest, dass ein Berechtigter für weniger als zwei Jahre in das Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder kommandiert wird, wird ihm für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Umfang gezahlt:

1.
bei einer Auslandsverwendung von bis zu acht Monaten, bei der Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt werden,

a)
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),

b)
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland, und zwar in voller Höhe, wenn diese auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im Übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die die Wohnung auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht mehr nutzen, oder der notwendigen Auslagen für das Unterstellen des Umzugsgutes,

c)
Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 100 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person, die an der Umzugsreise teilnimmt,

d)
Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Personenkraftfahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt werden,

e)
Mietentschädigung (§ 5),

f)
Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung im Ausland (§ 6),

g)
20 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie 10 vom Hundert des Ausstattungsbeitrags (§ 12),

h)
20 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11) mit der Maßgabe, dass der Beitrag für den Berechtigten selbst bis zur Hälfte des Betrages nach § 11 gezahlt wird,

2.
bei einer Auslandsverwendung von mehr als acht Monaten

a)
Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise (§ 4),

b)
Erstattung der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der bisherigen Wohnung im Inland, und zwar in voller Höhe, wenn diese auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im Übrigen anteilig nach der Zahl der Personen, die die Wohnung auf Grund der dienstlichen Maßnahme nicht mehr nutzen oder der notwendigen Auslagen für das Unterstellen des Umzugsgutes,

c)
Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu 200 kg Umzugsgut für jede zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person, die an der Umzugsreise teilnimmt,

d)
Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückgelassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das Personenkraftfahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt werden,

e)
Mietentschädigung (§ 5),

f)
Erstattung der Auslagen zur Erlangung einer angemessenen Wohnung im Ausland (§ 6),

g)
40 vom Hundert der Pauschvergütung nach § 10 Abs. 1 bis 5 sowie des Ausstattungsbeitrags (§ 12),

h)
40 vom Hundert des Beitrags zum Beschaffen klimabedingter Kleidung (§ 11) mit der Maßgabe, dass der Beitrag für den Berechtigten selbst in voller Höhe nach § 11 gezahlt wird.

3.
Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe b und d sowie Nummer 2 Buchstabe b und d werden nicht für die Tage gewährt, an denen der Berechtigte Leistungen nach der Richtlinie über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland erhält. Zahlungen nach Nummer 1 Buchstabe g und h und Nummer 2 Buchstabe g und h werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal gewährt.

(2) Dauert eine Verwendung im Ausland länger als nach Absatz 1 vorgesehen, kann die für die längere Zeit zustehende Umzugskostenvergütung gezahlt werden. In diesem Fall beginnt die Ausschlussfrist des § 14 Abs. 6 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes für die Zahlung der zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tage, an dem dem Berechtigten die Verlängerung seiner Verwendung bekannt gegeben wird.

(3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b können für eine Beförderung des Umzugsgutes an den ausländischen Dienstort Auslagen bis zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine Einlagerung im Inland entstanden wären, höchstens jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten der bisherigen Wohnung. Bei unentgeltlicher Unterstellmöglichkeit an einem anderen Ort im Inland können anstelle der Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b sowie Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b die Beförderungsauslagen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und 4 erstattet werden.

(4) Liegt bei einer Auslandsverwendung die Mitnahme des Personenkraftfahrzeugs im dienstlichen Interesse, kann die oberste Dienstbehörde hierzu die Zusage der Übernahme der Beförderungsauslagen zulassen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass der Umzug im dienstlichen Interesse liegt.

(6) Die oberste Dienstbehörde kann bei Vorliegen besonderer dienstlicher Gründe (u. a. Sicherheitsaspekte, fiskalische Erwägungen) im Einzelfall die Zusage der Umzugskostenvergütung nach Absatz 1 nur auf die Person des Berechtigten beschränken.




§ 18 Auslagen für die Rückführung von Berechtigten und deren Angehörigen sowie von Umzugsgut aus Gefährdungsgründen



(1) Ist an einem ausländischen Dienstort Leben, Gesundheit oder Eigentum des Berechtigten und seiner Angehörigen erheblich gefährdet, kann die oberste Dienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rückführung oder den Umzug des Berechtigten sowie der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) oder die Rückführung von Umzugsgut in das Inland oder nach einem ausländischen Ort zusagen. Die Umzugskostenvergütung darf jedoch nur soweit den Umständen nach notwendig zugesagt werden. Entsprechendes gilt für die Rückkehr zum Dienstort.

(2) Die oberste Dienstbehörde bestimmt - unter Berücksichtigung von Regelungen, die im gleichen Zusammenhang nach § 12 Abs. 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung getroffen wurden - in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung die Teile der Umzugskostenvergütung im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als in den §§ 3 oder 4 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichnete dienstliche Maßnahmen erforderlich sind. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt die Teile der Umzugskostenvergütung für alle an diesem Dienstort tätigen und von der Maßnahme betroffenen Berechtigten.

(3) § 10 Abs. 5 gilt entsprechend, wenn außer dem Reisegepäck Teile des Hausrats zurückgeführt werden müssen und sich die Zusage der Umzugskostenvergütung hierauf erstreckt.


§ 19 Umzugskostenvergütung beim Ausscheiden aus dem Dienst



(1) Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den Ruhestand treten oder ihr zeitlich befristetes Dienstverhältnis im Ausland beenden, ist Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland zuzusagen. Umzugskostenvergütung wird nur gezahlt, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen diese Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Berechtigten, dessen letzter Dienstort im Ausland liegt, entsprechend für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen. Sind solche Personen nicht vorhanden oder ziehen sie nicht in das Inland um, können den Erben die notwendigen Auslagen für das Befördern beweglicher Nachlassgegenstände nach einem Ort im Inland erstattet werden, wenn die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstanden sind. Für Hausangestellte gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Umzüge im Ausland durchgeführt werden, können die notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, höchstens jedoch die Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird später, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein Umzug in das Inland durchgeführt, ist der nach Satz 1 gewährte Betrag auf die nach Absatz 1 oder 2 zustehende Umzugskostenvergütung anzurechnen.

(4) Scheiden Berechtigte aus von ihnen zu vertretenden Gründen im Ausland aus dem Dienst aus und ziehen sie spätestens sechs Monate danach in das Inland um, können ihnen und den in Absatz 2 bezeichneten Personen für diesen Umzug die Beförderungsauslagen und Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels gezahlt werden, höchstens die Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären.


§ 20 Härtefälle



Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bundesminister der Finanzen in besonderen Ausnahmefällen den Bemessungssatz nach § 10 erhöhen, wenn sich dienstortbezogen aus der Anwendung dieser Vorschrift unzumutbare Härten ergeben.


§ 21 Übergangsvorschrift



Soweit für Umzüge aus Anlass von Versetzungen, Abordnungen und Kommandierungen Beiträge nach § 11 oder § 12 vor dem 1. Januar 2006 gezahlt wurden, ist die Auslandsumzugskostenverordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden.




§ 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)