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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2012 aufgehoben
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§ 19 - Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)
neugefasst durch B. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2360; aufgehoben durch § 30 V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2349
Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-3-12 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Geltung ab 01.07.1990; FNA: 2032-3-12 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 19 Umzugskostenvergütung beim Ausscheiden aus dem Dienst
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Berechtigten mit Dienstort im Ausland, die in den Ruhestand treten oder ihr zeitlich befristetes Dienstverhältnis im Ausland beenden, ist Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach einem Ort ihrer Wahl im Inland zuzusagen. Umzugskostenvergütung wird nur gezahlt, wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden durchgeführt wird. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen diese Frist um ein Jahr verlängern.
(2) Absatz 1 gilt nach dem Tode eines Berechtigten, dessen letzter Dienstort im Ausland liegt, entsprechend für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Personen. Sind solche Personen nicht vorhanden oder ziehen sie nicht in das Inland um, können den Erben die notwendigen Auslagen für das Befördern beweglicher Nachlassgegenstände nach einem Ort im Inland erstattet werden, wenn die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist entstanden sind. Für Hausangestellte gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.
(3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Umzüge im Ausland durchgeführt werden, können die notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, höchstens jedoch die Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären. Wird später, jedoch noch innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein Umzug in das Inland durchgeführt, ist der nach Satz 1 gewährte Betrag auf die nach Absatz 1 oder 2 zustehende Umzugskostenvergütung anzurechnen.
(4) Scheiden Berechtigte aus von ihnen zu vertretenden Gründen im Ausland aus dem Dienst aus und ziehen sie spätestens sechs Monate danach in das Inland um, können ihnen und den in Absatz 2 bezeichneten Personen für diesen Umzug die Beförderungsauslagen und Fahrkosten bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels gezahlt werden, höchstens die Auslagen, die durch einen Umzug an den Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären.
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Zitierungen von § 19 AUV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AUV Allgemeines (vom 01.07.2010)
... steht der Tag nach Eintritt des maßgeblichen Ereignisses gemäß § 19 Abs. 1 und 2 gleich. Auf einen vor Ablauf dieser Frist gestellten Antrag kann die Wohnung auch ... vom Ausland in das Inland und bei Umzügen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 19 ) sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung des Dienstes am ...
§ 14 AUV Umzugskostenvergütung in Sonderfällen
... 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 zugesagt wurde, erhält für den Umzug in eine vorläufige Wohnung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Umzügen von Beamten in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik (StäVUV)
V. v. 02.07.1974 BGBl. I S. 1435; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
§ 4 StäVUV Ausstattungsbeitrag
... 2. beim vorausgegangenen Umzug auf Grund des § 17 Abs. 8 des Gesetzes oder des § 19 der Auslandsumzugskostenverordnung oder wegen des Bezuges einer Gemeinschaftsunterkunft keinen ...
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